UFS RV/0179-I/03

UFSRV/0179-I/032.6.2003

Kraftfahrzeugsteuerpflicht wg. widerrechtlicher Verwendung eines Pkw mit ausländischem Kennzeichen mit berufsbedingtem Standort überwiegend im Ausland ?

 

Entscheidungstext

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge von Kontrollen der mobilen Einsatzgruppe der Zollwache T. (MÜG) ist hervorgekommen, dass C. G. (= Berufungwerber), österr. Staatsbürger, einen Pkw mit ausländischem (deutschem) Kennzeichen der Marke P., Typ Break 1,9 XR mit der Motorleistung von 50 kW, im Inland benützt. Zuzüglich zu einer telefonischen Information an die Ehegattin E. G. vom August 2001 betreffend die steuerliche Problematik bei Benützung von solchen Fahrzeugen im Inland wurde der Berufungswerber persönlich am Finanzamt K. am 4. März 2002 zur Klärung der Steuerpflicht befragt und hat er hiebei (lt. Aktenvermerk) angegeben, dass das Fahrzeug seit April 1998 (dies in Übereinstimmung mit einer weiteren Abfrage beim BMF zu den Fahrzeugdaten, wonach die Erstzulassung mit 04.1998 angeführt ist) in Deutschland zugelassen sei. Er habe keine inländischen Abgaben, insbesondere die Normverbrauchsabgabe (NoVA) hiefür nicht entrichtet. Laut Abfrage beim Kfz-Zentralregister zu "C. G." ist auch keine Anmeldung eines Fahrzeuges erfolgt. Aus einer im Akt erliegenden Meldebestätigung der Gemeinde K. sind am Wohnort in K., W-Str. 3, folgende Personen mit Wohnsitz angemeldet: C. G., geb. ... 1955; E. G., geb. ... 1958; N. G., geb. ... 1987 und Th. G., geb. ... 1991.

Das Finanzamt K. hat daraufhin dem Berufungswerber mit Bescheiden gem. § 201 BAO jeweils vom 5. Juli 2002, Str. Nr. X, wegen widerrechtlicher Verwendung des Kfz mit ausländischem Kennzeichen mit einer Leistung von 50 kW im Inland die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 wie folgt vorgeschrieben:

1.) für den Zeitraum 4 - 12/1998 (ab Zulassung): KfzSt mit gesamt S 1.287 = € 93,53 (das sind ausgehend von einer um 24 kW verminderten Motorleistung - 26 kW x Steuersatz S 5,50 - 9 Monate à S 143);

2.) für den Zeitraum 1 - 12/1999: KfzSt mit insgesamt S 1.716 = € 124,71, das sind 12 Monate à S 143;

3.) für den Zeitraum 1 - 12/2000: KfzSt mit insgesamt S 2.226 = € 161,77, das sind 5 Monate á S 143 und 7 Monate á S 215,80 (26 kW x Steuersatz S 8,30);

4.) für den Zeitraum 1 - 12/2001: KfzSt mit insgesamt € 187,20, das sind 12 Monate à € 15,60 (im Einzelnen: siehe Bescheide vom 5. Juli 2002 samt ausführlicher Begründung zur Standortvermutung bei Hauptwohnsitz im Inland und der Verwendung durch mehr als 3 Tage).

In der gegen obige Bescheide erhobenen Berufung wird eingewendet, der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG sei an die Vorfrage des § 82 (8) KFG geknüpft, wonach das Fahrzeug bei Verwendung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Fraglich sei, ob der Berufungswerber überhaupt einen Hauptwohnsitz in Österreich habe, da er neben der Wohnung in K., wo sich seine Familie aufhalte (Ehegattin und 2 Kinder) über eine weitere Wohnung in M./Deutschland verfüge. Diese benötige er aus beruflichen Gründen, da er seit Jahren in M. bei der Fa. K. beschäftigt sei und sich die ganze Woche in M. aufhalte. Auch sei dessen (in Kopie beigelegter) Reisepass vom österr. Generalkonsulat in M. ausgestellt worden, worin als Wohnort "M." aufscheine. Da sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung des Dokumentes nach dem Hauptwohnsitz richte, sei klar, dass sohin der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in M., HW-Str. 178, bestehe. Selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in K. genommen habe, so ziehe dieser nicht automatisch die gem. § 82 Abs. 8 KFG widerlegbare Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland mit sich, da der dauernde Standort wohl dort sei, wo das Fahrzeug überwiegend benützt werde. Von Ausnahmen abgesehen halte sich aber der Berufungswerber die ganze Arbeitswoche lang in M. auf, wo er über das Fahrzeug verfüge und kehre er lediglich an den Wochenenden nach K. zurück, wo er im Übrigen einen zweiten in Österreich zugelassenen Pkw besitze. Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung seien damit nicht erfüllt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes K. vom 15. Oktober 2002 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass der Berufungswerber unbestritten seinen Familienwohnsitz in K. und darüberhinaus beruflich seinen Arbeitsort in M. habe, wo er sich unter der Woche in einer weiteren Wohnung aufhalte. Anschließend an die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit Bescheid vom 7. März 2002, gegen welche Festsetzung kein Rechtsmittel erhoben wurde, seien die gegenständlichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide erlassen worden. Nach Ansicht der Finanzbehörde läge auch bei sogenannten "Wochenendheimkehrern", die sich unter der Woche beruflich im Ausland aufhalten würden, ein Hauptwohnsitz am inländischen Familienwohnsitz vor, sodass die damit verbundene Rechtsfolge der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland mangels unterbliebener Zulassung des Pkw im Inland eingetreten sei (weitere Begründung im Detail: siehe BVE vom 15. Oktober 2002).

Mit Antrag vom 31. Oktober 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und unter weitgehender Wiederholung der widerlegbaren Standortvermutung betreffend das Fahrzeug selbst bei einem bestehenden Hauptwohnsitz im Inland ergänzt, dass auf dieses maßgebende Argument in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen worden sei. Eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht sei jedenfalls nicht gegeben.

Laut Anfrage beim Meldeamt der Stadtgemeinde K. sind der Berufungswerber sowie dessen Gattin E. und die Kinder N. und Th. an der Adresse in K., W-Str. 3, Top 27, mit Hauptwohnsitz angemeldet.

Über gegenständliche Berufung war zunächst mit Berufungsentscheidung der FLD für Tirol vom 22. November 2002, RV 1557/1-T6/02, abweisend entschieden worden, dies - nach Darlegung der bezughabenden Rechtsgrundlagen (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG; § 40 KFG, § 82 Abs. 8 KFG; Art. 6 Abs. 3 B-VG; § 1 Abs. 6 und 7 Meldegesetz 1991) - im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dem Gesetz der dauernde Standort des Fahrzeuges unabdingbar an den Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters bzw. Fahrzeuglenkers anknüpfe und der Hauptwohnsitz ("Mittelpunkt der Lebensinteressen") des Bw gegenständlich erwiesenermaßen im Inland gelegen sei. Im Ergebnis seien damit die Tatbestandsvoraussetzungen der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid wurde Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 19. März 2003, 2003/16/0007, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens hat nunmehr der Bw in Beantwortung eines Vorhalteschreibens der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 9. Mai 2003 die erbetenen Unterlagen folgenden Inhaltes beigebracht: 1. Bestätigung des Arbeitgebers Fa. K-GmbH in M./Deutschland: "Sehr geehrter Herr G. ! Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie seit 17.1.1977 in unserer Firma ... als Konditor in ungekündigter Stellung tätig sind. Ihre Arbeitswoche beinhaltet fünf Arbeitstage, die auch auf Wochenende, Sonn- und Feiertage liegen können. Da Ihnen kein Firmenwagen zur Verfügung steht und Sie ständig wechselnde Einsätze im gesamten Raum Deutschland ausführen, ist der private PKW zur Ausübung Ihres Berufes unbedingt erforderlich ...". Dazu wurde im Antwortschreiben ergänzend erläutert, der Bw betreue als Patissier die Buffets, die der Arbeitgeber Fa. K. für Veranstaltungen in ganz Deutschland zur Verfügung stelle; 2. Meldebestätigung der Meldebehörde in M./Deutschland vom 22. März 2001 betreffend die Anmeldung des Wohnsitzes/Bezug der Wohnung in M., HW-Str. 178 ab 29. März 2001, wobei aus dem ebenso beigebrachten Fahrzeugschein zum gegenständlich strittigen Fahrzeug der Marke P. ersichtlich ist, dass zuvor ein Wohnsitz in M., H-Str. 13/6 genommen worden war; 3. Ablichtung des Typenscheines eines auf den Bw seit dem 21. April 1995 bis zum 2. Mai 2002 unter dem Kennzeichen KU-5... sowie laut vorgelegter Zulassung anschließend unter demselbigen Kennzeichen seit dem 27. Mai 2002 auf diesen jeweils im Inland zugelassenen Fahrzeuges; 4. Sachverhaltsdarstellung seitens des Bw zu den (Wochenend)Heimfahrten ins Inland samt ausdrücklicher Bestätigung dieser Angaben durch die Ehegattin E. G.: "Wie aus der Bestätigung der Fa. K. ... hervorgeht, ist Herr G. jeweils 5 Arbeitstage in M. bzw. im Raum Deutschland beschäftigt. Diese Arbeitstage müssen nicht mit der gewöhnlichen Arbeitswoche von Montag bis Freitag zusammenfallen, sondern beinhalten auch Wochenenden und Feiertage, sodaß Herr G. unregelmäßig an seinen Familienwohnsitz in K. zurückkehrt. Dabei kann es, bedingt durch Wochenend- bzw. Feiertagsdienste durchaus vorkommen, dass sich Herr G. länger als 5 Tage an seinem Wohnsitz in Deutschland aufhält und dafür im Wege des Zeitausgleiches mehr als zwei Tage am Familienwohnsitz in K. verbringt. ..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassungverwendet werden (= widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist diesfalls gem. § 3 Z 2 KfzStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (= Benützer/Fahrer). Die Steuerpflicht beginnt nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung mit Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt.

Die bezughabenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002 (in Kraft getreten mit 14. August 2002), haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 lit. a dürfen u. a. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennnzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

§ 82 Absatz 8 KFG zur Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen (Standortvermutung) lautet: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

In § 40 KFG heißt es betr. das Zulassungsverfahren u. a. zum "dauernden Standort" des Fahrzeuges: "(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges ... zum Verkehr hat, ... die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers ....".

Zunächst ist festzuhalten, dass in Anbetracht der gegenständlich vorliegenden Lebensumstände des Bw, wie sie sich aus den eingangs dargelegten eigenen Angaben ergeben, sowie der vorliegenden Meldebestätigung der Gemeinde K., wonach die gesamte Familie G. mit Hauptwohnsitz an der Adresse in K., W-Str. 3 gemeldet ist, der Bw sich unter der Woche 5 Tage und teils auch an Wochenenden bzw. an Sonn- und Feiertagen beruflich bedingt in M./Deutschland bzw. im Raum Deutschland aufhält, dort in M. über einen Wohnsitz verfügt und entweder an den Wochenenden oder berufsbedingt im Wege des Zeitausgleiches auch an anderen Tagen für ca. 2 Tage nach K. zum dortigen Familienwohnsitz zurückkehrt. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben kann und dieser - abgesehen von der Hauptwohnsitz-Meldung - dort gelegen ist, wo nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der faktische Lebensmittelpunkt zu suchen ist bzw. wo sich die Person in der aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, so kann nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - unabhängig vom zeitlichen Umfang - wohl dort gelegen sein wird, wo sich die Familie aufhält und sich das gesamte Familienleben abspielt. Dieser so zu qualifizierende Hauptwohnsitz ist im Berufungsfall unzweifelhaft im Inland gelegen.

Nunmehr hat der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2003/16/0007, insbesondere nach Darlegung der Bestimmungen nach § 40 Abs. 1 und § 82 Abs. 8 KFG im Wesentlichen ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit (dem von der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführten) Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/11/0288, klargestellt, dass sich nach § 82 Abs. 8 KFG - abweichend von der im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel - für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Wege eines zulässigen Gegenbeweises trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort , und zwar außerhalb des Bundesgebietes ergeben kann . Indem der angefochtene Bescheid als tragendes Element seiner Begründung dazu die Auffassung vertritt, an den Hauptwohnsitz im Inland knüpfe sich "unabdingbar" der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland, zeigt bereits der Inhalt des angefochtenen Bescheides, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt. ..."

Abgesehen davon, dass der VwGH in obigem Erkenntnis eine Definition des "dauernden Standortes" eines Fahrzeuges im Ausland bzw. die Anknüpfung an welche Kriterien für die Erbringung des zulässigen Gegenbeweises vermissen läßt, erscheint es der Berufungsbehörde angebracht, diesbezüglich auf die "überwiegende Verwendung/Benützung" des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland oder aber im Ausland - wie vom Bw im Zuge des Verfahrens begehrt - abzustellen. Aus den beigebrachten Unterlagen und Bestätigungen, insbesondere der Bestätigung des Arbeitgebers Fa. K. in Übereinstimmung mit den eigenen Sachverhaltsangaben des Bw, deren Zutreffen wiederum von dessen Ehegattin bestätigt wurden (siehe ausführlich oben unter 1. bis 4. zur Vorhaltsbeantwortung am 9. Mai 2003), geht aber glaublich hervor, dass die Tätigkeit des Bw als Patissier eine Arbeitszeit von 5 Wochentagen umfaßt, wobei diese Arbeitszeit zwecks Betreuung von Buffets im gesamten Raum Deutschland sich auch über Wochenenden, Sonn- und Feiertage erstrecken kann, diesfalls dann nicht Wochenendheimfahrten, sondern im Wege des Zeitausgleiches ca. 2tägige Heimfahrten an den Familienwohnsitz an anderweitigen Wochentagen erfolgen. Während der gesamten Arbeitstätigkeit ist der Bw an dem in M./Deutschland gemeldeten Wohnsitz aufhältig, von wo aus er auch den Pkw mit ausländischem Kennzeichen für beruflich bedingte Fahrten im Raum Deutschland benützt.

Nach dem Gesamtbild der vorliegenden Umstände ist nach Ansicht der Berufungsbehörde daher offenkundig davon auszugehen, dass die zeitlich stark überwiegende Verwendung des Pkw mit ausländischem Kennzeichen, nämlich im Durchschnitt (unabhängig davon, an welchen Tagen der Woche die Arbeitsleistung erbracht wird) an zumindest 5 von 7 Tagen der Woche, im Ausland stattfindet. Demzufolge wurde aber der - abweichend von der Regel des § 40 Abs 1 KFG - zulässige Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG dahin erbracht, dass sich - trotz des gegenständlich im Inland gelegenen Hauptwohnsitzes des Bw - der "dauernde Standort" des Pkw im Ausland befindet. Diesfalls greift sohin nicht die oben dargelegte Bestimmung des § 37 KFG 1967, dass nach Ablauf von drei Tagen dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung fehlt, wodurch es sich bei Weiterverwendung um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug handeln würde, bei dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendungerfüllt wäre.

Nachdem infolge des erbrachten Gegenbeweises die grundsätzliche Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG nicht greift, liegt mangels kraftfahrrechtlich erforderlicher Zulassung nach § 36 lit. a KFG 1967 der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG nicht vor.

Angesichts obiger Sach- und Rechtslage ist daher der Berufung Folge zu geben und war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich mit dieser dem Berufungsbegehren zur Gänze stattgebenden Entscheidung nach dem Dafürhalten der Berufungsbehörde ein Eingehen auf den im Schreiben vom 9. Mai 2003 daneben noch beinhalteten Antrag auf Akteneinsicht wohl erübrigt. Darüberhinaus erscheint der dortige Bezug auf dem Bw nicht kenntliche "Hinweise, worauf die Finanzbehörde ihre Tatsachenfeststellungen gestützt habe" nicht nachvollziehbar, da die im Wesentlichen im Hinblick auf den im Inland begründeten Hauptwohnsitz des Bw getroffenen Tatsachenfeststellungen anhand der eigenen Angaben über die Lebensumstände seitens des Bw sowie anhand der Hauptwohnsitzmeldung durch die inländische Gemeinde K. - jedoch nicht aufgrund irgendwelcher sonstiger "Hinweise" - getroffen wurden.

 

Innsbruck, 2. Juni 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

widerrechtliche Verwendung, ausländisches Kennzeichen, Hauptwohnsitz im Inland, dauernder Standort

Verweise:

VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007
VwGH 23.11.2001, 2001/11/0288

Stichworte