VwGH 2001/11/0288

VwGH2001/11/028823.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Mai 2000, Zl. RU6-St-M-0004, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
KFG 1967 §37;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §82 Abs8;
AVG §56;
KFG 1967 §37;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §82 Abs8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am 8. März 2000 zur Post gegebenen, als "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides" bezeichneten Schreiben stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag, diese möge mit Bescheid feststellen, dass ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers, (mit einem näher angegebenen amtlichen kroatischen Kennzeichen) zugelassen in Kroatien, nicht als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzusehen sei. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, er lebe einen Teil des Jahres mit seiner Frau in M. Da er in Kroatien ein Unternehmen (unter der Firma A.) betreibe, halte er sich die überwiegende Zeit des Jahres in Kroatien auf. Während seines Aufenthalts in Österreich benütze er ein in Österreich (mit einem amtlichen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Mödling) zugelassenes Kraftfahrzeug. Für die Tätigkeit in Kroatien benütze er den oben erwähnten in Kroatien zugelassenen PKW. Seinen kroatischen PKW verwende er üblicherweise nur im Rahmen seiner Tätigkeit in Kroatien. In Ausnahmefällen sei es jedoch aus praktischen Gründen unumgänglich, mit dem kroatischen PKW nach Österreich zu kommen. Dies geschehe jedoch nur ausnahmsweise (ca. vier bis sechs Mal pro Jahr), und es handle sich dabei immer nur um kurze Besuche in der Dauer von einigen Tagen. Die von ihm angestrebte Feststellung, dass es sich bei dem in Kroatien zugelassenen Fahrzeug um kein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland handle, sei auf Grund der mit dieser Qualifikation verbundenen Rechtsfolgen als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung in seinem rechtlichen Interesse gelegen.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31. März 2000 "mangels Rechtsanspruches ab". Als Rechtsgrundlage gab sie § 82 Abs. 8 KFG 1967 an. Begründend wurde nach Wiedergabe des Antragsvorbringens des Beschwerdeführers in seinem Antrag ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei auf die Feststellung von Tatsachen, nicht hingegen auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet. Weder § 82 Abs. 8 KFG 1967 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sähen eine diesbezügliche Feststellung ausdrücklich vor. Da das gestellte Begehren auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sei, diese jedoch nicht mittels Feststellungsbescheides festgestellt werden könnten, es auch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür gebe, habe die Behörde von einem weiteren Ermittlungsverfahren Abstand nehmen können, es bestehe jedenfalls kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

In seiner dagegen gerichteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Antragsvorbringen, präzisierte dies aber insofern, als er das den kroatischen PKW als "Firmenwagen" bezeichnete.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der maßgeblichen Rechtslage aus, nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der Feststellung, dass das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland im Sinne von § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzusehen ist, nicht um die Feststellung von Tatsachen, sondern um die Klärung einer Rechtsfrage, nämlich der Auslegung der Begriffe "Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland" im § 82 Abs. 8 KFG 1967, und die Feststellung der damit verbundenen Rechte und Rechtsverhältnisse. Begründet werde dies mit der Aufzählung einiger Rechte, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das kein Fahrzeug mit einem mit dem dauernden Standort im Inland sei, besitze. Diesbezüglich könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits die Behörde erster Instanz richtig festgestellt habe, könne Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handle es sich im gegenständlichen Fall eben nicht um eine Auslegung der Begriffe "Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland", sondern "vielmehr um die Feststellung von bloßen Tatsachen". Vom Beschwerdeführer selbst werde richtiger Weise angemerkt, dass es sich dabei um die Feststellung der mit dem Begriff verbundenen Rechte und Rechtsverhältnisse handle, nicht jedoch um ein Recht selbst. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, so gäbe es niemals eine Tatsachenfeststellung, da naturgemäß jeder Begriff des KFG 1967 ausgelegt werden könne und dementsprechend jede Tatsache auch bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse nach sich ziehe. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne eine rechtserhebliche Tatsache aber nur dann sein, wenn dies in der Rechtsordnung besonders vorgesehen sei. Weiters sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg. cit. nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Werde nach Ablauf dieser Frist nicht abgeliefert, so sei neben der Bestrafung auch eine Vollstreckungsverfügung auf Grund des Abs. 8 des § 82 KFG 1967 zulässig, welche dann mit Zwangsstrafen (§ 5 VVG) zu vollziehen wäre. Somit sei aber auch die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer gegen eine unzulässige Vollstreckung Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):

"§ 40. (1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; ...

...

§ 82.

...

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

...

§ 102.

...

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

...

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-- S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

..."

Zutreffend gehen beide Parteien des Verfahrens davon aus, dass eine ausdrückliche Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das von einer Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet wird, nicht als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist, im KFG 1967 (und auch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift) nicht vorgesehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, sind auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung (nach Lehre und Rechtsprechung) Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu besteht, oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein Feststellungsbescheid insbesondere dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125, und vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0070). Ein Feststellungsbescheid zur Feststellung von Tatsachen ist hingegen unzulässig, sofern hiefür nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0165, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996). Zutreffend erkennt schließlich der Beschwerdeführer, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dann zu bejahen ist, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 94/05/0054).

Gemäß § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und die in diesem verwendet werden, bis zum Beweis des Gegenteils als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig (§ 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967). Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern (§ 82 Abs. 8 dritter Satz KFG 1967). Greift demnach die im § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierte (widerlegbare) Vermutung, das Fahrzeug habe seinen dauernden Standort im Inland, so ergeben sich für den Fahrzeughalter unmittelbar einschlägige Verhaltenspflichten. Einerseits darf er das Fahrzeug nur während der ersten drei unmittelbar auf die Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage verwenden, andererseits sind nach Ablauf dieser Frist der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der örtlich zuständigen Behörde abzuliefern. Als Sanktion für einen Verstoß gegen diese Verhaltenspflichten sieht nicht nur § 134 Abs. 1 KFG 1967 Verwaltungsstrafen vor, § 102 Abs. 12 lit. a KFG 1967 ermächtigt überdies die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeuges zu hindern, weil diese dadurch eine Übertretung des § 36 lit. a KFG 1967 zu verantworten hätten (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/11/0378).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hegt der Verwaltungsgerichtshof zunächst keine Zweifel daran, dass Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht haben und in diesem verwenden oder eine Einbringung vorhaben, auf Grund der einschlägigen relativ kurzfristig wirksamen Verpflichtungen, die sich aus der gesetzlichen Vermutung des dauernden Standortes im Inland ergeben, ein rechtliches Interesse an der Klärung der zu Grunde liegenden Frage, ob das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat, haben.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (sowie der Erstbehörde) handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich offenkundig im Hinblick auf die sich unmittelbar aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 ergebenden Verpflichtungen angestrebte Feststellung, das Fahrzeug habe seinen dauernden Standort nicht im Inland, nicht um die Feststellung einer bloßen Tatsache. Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen zu vergleichen, der dem von der belangten Behörde zitierten und bereits oben erwähnten hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0165, zu Grunde lag, in dem es darum ging, den Bewuchs eines bestimmten Grundstücks und die daran entstandenen Schäden festzustellen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass sich nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 - abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben kann. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache im Sinne der von der belangten Behörde herangezogenen hg. Rechtssprechung hinaus. Die belangte Behörde hat in diesem Punkt die Rechtslage verkannt.

Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides kann im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Hinweis verneint werden, dass die Klärung der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 zu Grunde gelegten Rechtsfrage als Vorfrage in anderen Verwaltungsverfahren erfolgen kann. Ein eigenes Verwaltungsverfahren zur Klärung dieser Frage ist im KFG 1967, wie bereits erwähnt, nicht vorgesehen. Die Klärung dieser Frage käme daher nur in einem Verwaltungsstrafverfahren, wenn ein Verstoß gegen die in § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz normierten Verhaltenspflichten vorläge, sowie in einem Verfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Akts der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach § 102 Abs. 12 lit. a KFG 1967 in Frage. Ein derartiges Verfahren abzuwarten, ist jedoch im Hinblick auf die oben referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem an der Feststellung Interessierten nicht zuzumuten.

Soweit die belangte Behörde annimmt, bei Nichtablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln innerhalb der in § 82 Abs. 8 dritter Satz KFG 1967 vorgesehenen Frist sei neben der Bestrafung auch eine Vollstreckungsverfügung zulässig, welche mit Rechtsmitteln bekämpft werden könne, übersieht sie, dass sie damit erneut einen bereits erfolgten Verstoß gegen die in § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz umschriebenen Verhaltenspflichten und somit das Inkaufnehmen eines, wie aufgezeigt, nicht zumutbaren Verwaltungsstrafverfahrens voraussetzt. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf ihre weiteren Ausführungen zur Möglichkeit der Bekämpfung von Vollstreckungsverfügungen näher einzugehen.

Zusammenfassend hält der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall einen Feststellungsbescheid des Inhalts, ein von einer Person mit Hauptwohnsitz (oder Sitz) im Inland in das Bundesgebiet eingebrachtes und verwendetes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen habe seinen dauernden Standort nicht im Inland (weshalb seine Verwendung ohne Zulassung nach § 37 KFG 1967 auch nach Ablauf der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig ist und Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nicht abzuliefern sind), für zulässig. Freilich wird darauf hingewiesen, dass ein auf Antrag erlassener positiver Feststellungsbescheid bei geänderten Verhältnissen einem - von Amts wegen erlassenen - neuerlichen Feststellungsbescheid nicht entgegenstünde.

In Verkennung der Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die es ihr ermöglicht hätten, die im § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 zu Grunde gelegte Rechtsfrage zu klären. Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu entnehmen sind, ob der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Oktober 2001

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