UFS RV/2875-W/02

UFSRV/2875-W/0226.2.2003

Kinderbetreuungskosten außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten bei Politikerin

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997 vom 23. Juni 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise wie mit Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe tritt gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung ein, weshalb auf diese verwiesen wird.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 12. Jänner 1999 ersuchte die Berufungswerberin (Bw.) um Fristerstreckung zur Einreichung der "Einkommensteuererklärung 1997" bis Ende Jänner 1999.

Mangels Einreichung einer Erklärung nahm das Finanzamt von Amts wegen eine Arbeitnehmerveranlagung vor und erließ am 23. Juni 2000 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997.

Dabei wurden die beiden von den bezugsauszahlenden Stellen gemeldeten Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (in Höhe von insgesamt S 1.138.651,00) erfasst.

Die eingebrachte Berufung vom 21. Juli 2000 lautet wie folgt:

"Grund (für die Einbringung der Berufung) ist die Nichtberücksichtigung von Werbekosten (Fahrtkosten, Taggelder, Bewirtungsspesen, geringfügige Wirtschaftsgüter, Spenden, Mitgliedsbeiträge, sonstiger Aufwand).

Die detaillierten Unterlagen ergehen an Sie mit gesonderter Post."

Mit Schreiben vom 10. August 2000 ersuchte das Finanzamt um Erbringung der belegmäßigen Nachweise betreffend die obigen Aufwendungen bzw. Ausgaben.

Die von der Bw. sodann eingereichte Werbungskosten-Aufstellung weist - neben nicht strittigen Aufwendungen bzw. Ausgaben - Betreuungskosten in Höhe von S 181.874,30 aus.

Aus der dazu beigelegten Aufgliederung des Betrages geht hervor, dass die Betreuungskosten für die Betreuung des Ende 1996 geborenen Sohnes der Bw. geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 ersuchte das Finanzamt die Bw. um Beantwortung der folgender Fragen:

"Laut ho. Aktenlage (letzte Arbeitnehmerveranlagung war für das Jahr 1996) wurde Ihrerseits als Familienstand ledig angegeben. Aufgrund Ihrer persönlichen Vorsprache am 6. Oktober 2000 werden Sie ersucht, Ihren Familienstand im Veranlagungsjahr 1997 ho. bekanntzugeben. Sollte eine Lebensgemeinschaft bestanden haben, wird um Bekanntgabe des Namens und Sozialversicherungsnummer Ihres Lebensgefährten und Familienwohnsitz ersucht." Im Anschluss wurde vom Sachbearbeiter auf der beim Finanzamt verbliebenen Abschrift des Vorhaltes in einem Aktenvermerk festgehalten, die Bw. habe bei der obangeführten Vorsprache angegeben, in einer Lebensgemeinschaft zu leben.

Dieses Schreiben wurde von der Bw. nicht beantwortet.

Das Finanzamt erließ (nach zweimonatigem Zuwarten) eine Berufungsvorentscheidung, die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten wurden nicht berücksichtigt:

"Laut derzeitiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. vom 13.12.1995, Zl. 93/13/0272 oder vom 17.2.1988, Zl. 85/13/0121 u. 9.11.1988, Zl. 87/13/0024, stellen Kinderbetreuungskosten bzw. Ausgaben für ein Kindermädchen nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Derartige Ausgaben sind selbst dann nicht absetzbar, wenn sie zur Förderung des Berufes dienen oder es einfach die berufliche bzw. wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, derartige Ausgaben zu tragen. Da derartige Aufwendungen als typische Haushalts- bzw. Unterhaltskosten für Familienangehörige zu qualifizieren sind, ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, sind sie auch als Werbungskosten nicht absetzbar, wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, dass der Steuerpflichtige überhaupt erwerbstätig werden bzw. bleiben kann oder will. Unter Umständen können Kinderbetreuungskosten bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen nur dann steuerliche Anerkennung finden, nämlich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988, wenn die alleinstehende Person einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht und ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der nicht die Beschäftigung eines Kindermädchens ohnedies üblich ist (Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, Zl. 86/14/0192 und vom 11.5.1993, Zl. 90/14/0019, bzw. 20.11.1996, Zl. 94/15/0141). Ansonsten ist die sittliche Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung eines Kindes nicht als "außergewöhnlich" sondern als "gewöhnliche" anzusehen. Bei einem höheren Familieneinkommen ist die Beschäftigung eines Kindermädchens laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht als außergewöhnlich anzusehen.

Laut Aktenlage beträgt Ihr Familieneinkommen 1997 inkl. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) netto S 806.916,--. Bei einem derartigen Einkommen wird die Beschäftigung eines Kindermädchens laut derzeitiger Rechtsprechung als durchaus üblich und nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1988 angesehen. Somit war den Kinderbetreuungskosten auch der Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 von Gesetzes wegen versagt. Der bloße Umstand, dass der Steuerpflichtige berufstätig ist und aus diesem Grund allein nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen als Mutter bzw. Vater eines Kleinkindes nachzukommen, kann nicht als unabänderlich und unvermeidbare Tatsache angesehen werden, die die Beschäftigung eines Kindermädchens zwangsläufig bedingt. Die beantragten Ausgaben über S 181.874,30 waren daher außer Ansatz zu lassen."

Den Vorlageantrag stellte die Bw. ohne eine weitere Begründung abzugeben.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. den Vorlageantrag dahingehend zu ergänzen, dass sie eine schriftliche Erklärung über ihre beantragten Änderungen betreffend den Einkommensteuerbescheid abgibt.

In der Folge beantragte die Bw. die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Betreuung ihres 1996 geborenen Sohnes "als Werbekosten" mit nachstehender Begründung:

Für eine Mandatarin (Politikerin) sei es unabdingbar notwendig, ihren Beruf ohne Unterbrechungen auszuüben. Dass eine Unterbrechung nicht möglich sei, zeige auch die Tatsache, dass die Möglichkeit des Karenzierens vom Mandat als ...abgeordnete rechtlich nicht möglich ist, d.h. eine Abgeordnete, die wie im Falle der Bw. ein Kind bekommt, habe nur eine Möglichkeit, nämlich ihren Beruf weiter auszuüben.

Dies zeige auch die Tatsache, dass Mandatarinnen auch nicht den Mutterschutzbestimmungen unterliegen. Demzufolge sei es unabdingbar notwendig, eine entsprechende Betreuung für das Baby zu haben.

Wie sonst wäre die Ausübung des Mandates auch möglich?

Aus diesem Grund beantrage die Bw., den Aufwand für die Kindesbetreuung als "Werbekosten" zu berücksichtigen. Denn nur eine umfassende Betreuung eines Neugeborenen bzw. Kleinstkindes ermögliche einer Abgeordneten die Ausübung ihres Mandates. Die Nichtausübung des Mandates hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Chancen für die Wiederwahl beträchtlich sinken. Denn nur öffentliche Präsenz, d.h. permanentes Auftreten in der Öffentlichkeit, sichere den Wiedereinzug in (die gesetzgebende Körperschaft) und sei damit ein elementarer "berufserhaltender" Bestandteil.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 noch folgende Auskünfte zu erteilen:

Laut Meldebehörde sei die Bw. an drei verschiedenen Wohnadressen polizeilich gemeldet, nämlich in Wien, R.gasse, Wien, R.straße und in Wien, N.gasse. Schriftstücke seitens der Finanzbehörde seien an die Adresse in die R.gasse nachgesendet worden.

Die Bw. werde daher eingeladen zu erklären, seit wann an der Adresse in der R.gasse ihr Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen und seit wann dort eine Lebensgemeinschaft besteht. Weiters werde um Bekanntgabe des Namens des Lebensgefährten ersucht.

In Beantwortung dieses Schreibens gab die Bw. Folgendes an:

Die vom Finanzamt recherchierten drei verschiedenen Wohnadressen, an denen die Bw. in Wien polizeilich gemeldet ist, seien richtig. An der Adresse in der N.gasse, sei die Bw. versehentlich noch immer gemeldet, die Wohnung in der N.gasse sei die ehem. Studentenwohnung.

Der Hauptwohnsitz der Bw. sei jetzt und sei ihr ganzes Leben lang in S. gewesen. Dort und sonst nirgends sei sie auch in der Wählerevidenz registriert. S. sei ihr Heimatort.

Zur letzten Frage: "Der Name des Vaters meines Sohnes P... lautet: "B..., wohnhaft in Wien, R...gasse... .

Aus der Tatsache, dass wir einen gemeinsamen Sohn haben und ihn gemeinsam erziehen, ergibt sich zwangsläufig, dass ich mich auch an dieser Adresse aufhalte."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

In seinem Erkenntnis vom 22.10.1986, Zl. 85/13/0054 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

Macht ein Ehegatte, der nach § 91 ABGB mit dem anderen Ehegatten die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten soll, von seinem Recht Gebrauch, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familien- und Berufslebens vermeidbar sind, keine Belastung, der sich der Ehegatte nicht entziehen kann. Der Hinweis auf die Versorgung für die Zukunft allein kann keine Zwangsläufigkeit der Berufsausübung des Ehegatten und die damit verbundene Notwendigkeit begründen, eine Hausgehilfin zu beschäftigen.

Nur wenn der Ehegatte gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet ist, und der andere Ehegatte nicht imstande ist, die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder zu übernehmen, können die Kosten für eine erforderliche Hausgehilfin zu einer außergewöhnlichen Belastung werden.

Diese Aufwendungen für die Beschäftigung eines Kindermädchens zwecks Beaufsichtigung des Kindes können auch nicht als erhöhte Werbungskosten berücksichtigt werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Da die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit der Berufstätigkeit der Mutter nicht betrieblich oder beruflich veranlasst ist, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein, sind damit die Aufwendungen für ein Kindermädchen nicht als Werbungskosten, sondern als solche für Haushalt und Unterhalt von Familienangehörigen zu qualifizieren.

Dem vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.1995, Zl. 93/13/0272 beurteilten Fall lag nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Die im Streitjahr 1990 verheiratete Bf ist Rechtsanwältin und Mutter von drei Kindern. In ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 1990 machte sie bei ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit Aufwendungen unter der Bezeichnung Tageskraft für Kinderbetreuung geltend. Das FA anerkannte diese Aufwendungen mit der Begründung nicht als Betriebsausgaben, bei Aufwendungen für ein Kindermädchen handle es sich um gem § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. In einer dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Bf die Anerkennung der Aufwendungen für das Kindermädchen als Betriebsausgabe bzw in eventu deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich beider Begehren ab. Die Bf erhob dagegen zunächst Beschwerde an den VfGH, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28.9.1993, B 1214/93-3, ablehnte und sie gleichzeitig zur Entscheidung an den VwGH abtrat.

Die Entscheidungsgründe des die Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnisses lauten folgendermaßen:

In seinem E 22.10.1986, 85/13/0054, hat der GH bereits ausgesprochen, dass die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung eines Kindes während der Zeit, innerhalb derer bei berufstätigen Eltern auch die Mutter einem Beruf nachgeht, nicht betrieblich oder beruflich, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein, veranlasst ist. Der GH sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Mit ihrer Argumentation, hätte sie kein Kindermädchen angestellt, so wäre ihr die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht möglich gewesen, zeigt die Bf nämlich nur eine von mehreren Voraussetzungen für ihre im privaten Interesse liegende Berufstätigkeit auf. Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen aber ebensowenig Werbungskosten wie (E 17. 2. 1988, 85/13/0121, ÖStZB 1988, 388) Betriebsausgaben dar. Den auf die E des VfGH 12. 12. 1991, G 188, 189/91 und G 290/91, ÖStZB 1992, 83 bzw 85 gestützten Ausführungen der Bf, eine "verfassungskonforme Interpretation" des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 führe zum Ergebnis, dass die Aufwendungen der Bf als Betriebsausgabe zu berücksichtigen seien, ist abgesehen vom klaren und insofern einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglichen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung entgegenzuhalten, dass die zit Erk in keiner Weise auf die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung bezogen werden können. Gegenstand dieser Erk war nämlich die Frage nach der Verfassungskonformität des Ausschlusses der Geltendmachung von Unterhaltsleistungen an Kinder als außergewöhnliche Belastung und die Aufhebung der Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in § 34 Abs. 2 EStG 1972. Die belangte Behörde ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen der Bf für das Kindermädchen keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Soweit die Bf in diesem Zusammenhang das von der belangten Behörde zit E 26.6.1984, 84/14/0061, ÖStZB 1984, 435, in welchem der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, dass Aufwendungen für ein Kindermädchen keine außergewöhnliche Belastung darstellen, dahingehend kritisiert, dass die diesem Erk nach Ansicht der Bf zugrunde liegenden Wertvorstellungen spätestens seit der Familienrechtsreform 1977/78 überholt sei, ist folgendes zu sagen: Woraus die Bf ableitet, dass der Gerichtshof in diesem Erk davon ausgegangen wäre, dass ein "Nur-Hausfrauen-Haushalt" dem gesetzlichen Leitbild des ABGB entspreche, ist unerfindlich. Der GH zog in diesem Erk doch auch und gerade den Fall, dass beide Elternteile berufstätig sind, in seine Erwägungen mit dem Ergebnis mit ein, dass die Annahme einer Außergewöhnlichkeit von Belastungen für die Beaufsichtigung von Kindern auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechtes zu einer weiteren Ausdehnung ohnehin schon bestehender Diskriminierungen der auf das Einkommen nur eines Ehegatten beschränkten Familien führte. Dies deswegen, weil die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Fall (dh, ob nun beide Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist) Belastungen mit sich bringe, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", dh unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung sind. Diese Belastung werde keineswegs dadurch zur "außergewöhnlichen", dass sie in einem konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der Elternteile, sondern durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familien- und Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem für die Eltern wirtschaftlich vorteilhaftere ist (vgl zu im täglichen Leben üblichen Erscheinungen das E 3.11.1992, 92/14/0135, ÖStZB 1993, 232 sowie Hofstätter - Reichel, Tz 1 zu § 34 Abs 2 EStG 1988). Soweit die Bf zur Frage der außergewöhnlichen Belastung der gegenständlichen Aufwendungen unter Berufung auf die oben zit E des VfGH über eine "verfassungskonforme Auslegung des § 34 EStG 1988" eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzustellen versucht, ist auf den bereits im oben zit Ablehnungsbeschluss des VfGH erwähnten Sitz der Verfassungswidrigkeit des insoweit zwischenzeitig aufgehobenen Teiles des § 34 EStG 1988 hinzuweisen. Für eine verfassungskonforme Interpretation des § 34 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum für die Bf mangels Anlassfallwirkung geltenden Fassung vor der mit Wirkung vom 31.12.1993 ausgesprochenen Aufhebung der entsprechenden Teile der gesetzlichen Bestimmung durch den VfGH mit E 12.12.1991, G 290/91, bleibt schon deshalb kein Raum. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Bf die ohne weitere Ermittlungen unterstellte Annahme der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte der Bf und ihres Ehegatten die Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit eines der Ehegatten offenkundig zu keiner Gefährdung des Unterhaltes der Familie geführt hätte. Diese Rüge ist unbegründet, weil in einem ausschließlich auf Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigung gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (E 22.1.1992, 91/13/0066, ÖStZB 1992, 490). Hinzu kommt aber, dass sich im Beschwerdefall bei den unbestrittenen Einkünften der Bf (864.745 S) und ihres Ehemannes (1,265.025 S) im Streitjahr kein Anhaltspunkt für die Annahme einer Unterhaltsgefährdung der Familie für den Fall bietet, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hätte. Inwiefern der in der Beschwerde vorgetragene Umstand, dass ein Teil dieser steuerpflichtigen Einkünfte sowohl der Bf als auch deren Ehemannes sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 gewesen seien, einen derartigen Anhaltspunkt geboten hätte, wird von der Bf konkret nicht dargetan und ist auch für den VwGH nicht ersichtlich. Sowohl in diesem wie auch im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes der Bf im Jahr 1992 ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließlich nach den Verhältnissen im betreffenden Jahr (1990) zu beurteilen war.

Im vorliegenden Fall werden von der Bw. die Betreuungskosten für die Betreuung ihres Ende 1996 geborenen Sohnes als Werbungskosten ("Werbekosten") geltend gemacht.

Die wiederholten Versuche des Finanzamtes (Schreiben vom 23. Oktober 2000 und 11. Oktober 2001), die Lebensverhältnisse der Bw. im Jahr 1997 zu klären (Ersuchen des Finanzamtes zu erklären, seit wann an der Adresse in der R.gasse ihr Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen und seit wann dort eine Lebensgemeinschaft besteht und den Namen des Lebensgefährten bekanntzugeben), mündeten schließlich in die Angaben der Bw., mit dem in Wien, R.gasse wohnhaften B. einen gemeinsamen Sohn zu haben und ihn gemeinsam zu erziehen, aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass sich die Bw. auch an dieser Adresse aufhalte. Die Angaben der Bw. sind unter Bedachtnahme auf die vom Finanzamt gestellten Fragen so zu verstehen, dass vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann.

Zum in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Begründungsteil, wonach unter Umständen Kinderbetreuungskosten bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen steuerliche Anerkennung finden können, ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Bw. nicht um eine alleinstehende Steuerpflichtige handelt(e).

Bei der Feststellung des Familieneinkommens 1997 inkl. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) in Höhe von netto S 806.916,00 durch das Finanzamt (letzter Absatz der Berufungsvorentscheidung) wurde infolge Nichtbeantwortung des Schreibens vom 23. Oktober 2000 das Einkommen von B. - 1997 in Höhe von netto rd. S 560.000,00 - nicht berücksichtigt, bei Einbeziehung dieses Einkommens ergibt sich ein Familieneinkommen von netto über S 1.300.000,00.

Im Sinne der obigen Rechtsausführungen besteht analog zu den Aufwendungen für Nahrung und Unterkunft kein Veranlassungszusammenhang zwischen Betreuungskosten und Berufsausübung. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Kinder hat, hat nämlich nicht mit seinem Beruf, sondern nur mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu tun. An dieser Beurteilung kann sich daher auch nichts ändern, wenn eine entsprechende Kinderbetreuung eine Berufstätigkeit überhaupt erst ermöglicht. Die Aufwendungen zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Ausgehend vom Nichtbestehen eines Veranlassungszusammenhanges zwischen Betreuungskosten und Berufsausübung vermögen die von der Bw. ins Treffen geführten oben wiedergegebenen Argumente keine andere Beurteilung herbeizuführen.

Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Insgesamt gesehen war der Berufung teilweise wie mit Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.

 

Wien, am 26. Feber 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten, Politikerin, Mandatarin, Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte, außergewöhnliche Belastung

Verweise:

VwGH 13.12.1995, 93/13/0272

Stichworte