BFG RV/2100012/2021

BFGRV/2100012/20213.5.2021

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde infolge Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100012.2021

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch KAPAS Steuerberatung GmbH, Birkfelder Straße 25, 8160 Weiz, über die Beschwerden vom 16.12.2016 und 20.7.2017 gegen

beschlossen:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.

IV. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer (Bf) durchgeführten Außenprüfung nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 18.11.2016 das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wieder auf. Mit Bescheiden vom selben Tag setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 fest. Mit Bescheid vom 28.6.2017 erfolgte überdies - den Prüfungsfeststellungen entsprechend - die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015.

Mit Schreiben vom 16.12.2016 und 20.7.2017 erhob der steuerliche Vertreter des Bf dagegen Beschwerde.

Gegen die vom Finanzamt in der Folge erlassenen abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wurden seitens des steuerlichen Vertreters des Bf mit Schreiben vom 24.7.2017 und 14.8.2017 Vorlageanträge erhoben, woraufhin das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.

Mit Erkenntnis vom 13.9.2018, RV/2101224/2017 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab.

Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bf sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Ra 2019/15/0096 ab und hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom 27.1.2021 erteilte der steuerliche Vertreter des Bf unter Hinweis auf das obgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt (§ 300 Abs 1 lit a BAO).

Mit Beschluss vom 12.3.2021 leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an das Finanzamt weiter und trug diesem unter Setzung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf, den hier angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 2013 sowie die hier ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 aufzuheben (§ 300 Abs 1 lit b BAO).

Mit Beschluss vom 6.4.2021 verlängerte das Bundesfinanzgericht die mit Beschluss vom 12.3.2021 eingeräumte Frist um weitere vier Wochen.

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestützten, am 29.4.2021 zugestellten Bescheiden hob das Finanzamt unter Hinweis auf das obgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht den hier angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 2013 sowie die hier ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 auf. Zudem erließ das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, die ebenfalls am 29.4.2021 zugestellt wurden. Davon verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht am 29.4.2021 (§ 300 Abs 5 BAO).

Dem Beschwerdebegehren des Bf wurde damit Rechnung getragen.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. (Gegenstandsloserklärungen):

§ 261 BAO lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde (…) gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist (…) eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

 

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

 

Zum Streitjahr 2013:

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem, am 29.4.2021 zugestelltem Bescheid hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht eingeräumten Frist - den hier angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 2013 unter Bezugnahme auf das obgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos auf. Da damit dem Beschwerdebegehren des Bf Rechnung getragen wurde, war die gegen den Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 2013 gerichtete Beschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.

Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides Einkommensteuer 2013 tritt das Verfahren nach § 307 Abs 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat und scheidet der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene, hier angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl zB VwGH 28.2.2021, 2009/15/0170, siehe auch Ritz, BAO6 § 307 Tz 88, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rsp des VwGH). Infolgedessen war die Beschwerde gegen den - durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides Einkommensteuer 2013 ex lege aus dem Rechtsbestand getretenen - Einkommensteuerbescheid 2013 gemäß § 261 Abs 2 BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.

 

Zu den Streitjahren 2014 und 2015:

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestützten, am 29.4.2021 zugestellten Bescheiden hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht eingeräumten Frist - die hier angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 unter Bezugnahme auf das obgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf. Zudem erließ das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, die ebenfalls am 29.4.2021 zugestellt wurden und in denen dem Beschwerdebegehren des Bf Rechnung getragen wurde. Daher war die Beschwerde, die gemäß § 253 BAO auch als gegen die neuen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 gerichtet gilt, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind Gegenstandsloserklärungen gemäß § 272 Abs 4 BAO vom Berichterstatter vorzunehmen.

 

2.2. Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergeben sich die Gegenstandsloserklärungen unmittelbar aus dem Gesetzestext (§ 261 Abs 1 lit a und lit b sowie Abs 2 BAO). Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Graz, am 3. Mai 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 28.02.2021, 2009/15/0170

Stichworte