Ist bei einer Nummernlotterie mit gemischten Waren- und Geldgewinnen Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr vor 1.1.2011 der tatsächliche Gewinn oder der laut Spielplan ausbedungene Gewinn? Ist die Entscheidung des UFS 27.1.2009, RV/0470-W/02, dass für eine Geldlotterie die Gebühr von den tatsächlichen Gewinnen und nicht von dem laut Spielplan ausbedungenen Gewinn zu berechnen ist, ein Wiederaufnahmegrund iSd § 201 Abs. 2 Z 3 BAO?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101202.2012
Entscheidungstext
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Nummernlotterie, laut Spielplan ausbedungener Gewinn |
Verweise: | UFS 27.01.2009, RV/0470-W/02 |