BFG RV/7101769/2012

BFGRV/7101769/201212.9.2018

Verjährung mangels Abgabenhinterziehung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101769.2012

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, [seinerzeit] vertreten durch Consultatio Revisions-u Treuhand Steuerberatung GmbH, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 31.08.2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 28.07.2010, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2001 und 2002  

I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. beschlossen: Die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide wird gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide über Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2001-2002 sowie Einkommen- und Umsatzsteuer 2001-2002 wurde mit Beschluss vom 17.6.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Finanzstrafverfahrens des Beschwerdeführers über die Jahre 2001 und 2002 ausgesetzt.

Von Seiten der Finanzverwaltung wurde nunmehr auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass durch die Finanzstrafbehörde schon im November 2017 vom Finanzstrafverfahren gemäß § 82 Abs 3 lit a FinStrG abgesehen wurde. Das bisher ausgesetzte Verfahren war daher von Amts wegen fortzusetzen (§ 271 Abs 2 BAO).

Fraglich war im Verfahren zur Wiederaufnahme und zu den Sachbescheiden 2001-2002, ob diesen die bereits eingetretene Verjährung entgegenstünde (vgl. schon die Begründung zum hg Erkenntnis vom 17.6.2015, RV/7101770/2012 bzw zum darin zu RV/7101769/2012 ergangenen Aussetzungsbeschluss). Dies wäre nur im Fall hinterzogener Abgaben zu verneinen gewesen.

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, ist zunächst eine Vorfrage und setzt daher eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (zB VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032). Derartiges findet sich weder im Bp-Bericht, noch in den darauf basierenden bekämpften Bescheiden. Wenn nunmehr auch die in der Hauptfrage des Finanzstrafverfahrens zuständige Behörde vermeint, die Tat könne mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden, so geht auch das Verwaltungsgericht - auch im Sinne der Unschuldsvermutung, vgl Stoll, BAO, 2172; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076 - davon aus, dass keine Abgabenhinterziehung vorliegt.

Die Festsetzungsverjährung ist mangels Anwendbarkeit der längeren Verjährungsbestimmung für hinterzogene Abgaben somit bereits eingetreten (§ 207 Abs 2 BAO). Zur näheren Begründung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird auf das die Folgejahre betreffende hg Erkenntnis vom 17.6.2015, RV/7101770/2012 - insbesondere auf Punkt 8 der Erwägungen - verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 12. September 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte