BFG RV/7103436/2017

BFGRV/7103436/201727.9.2017

Anrechnungshöchstbetrag bei Einkünften aus Italien

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103436.2017

 

Beachte:
Fortgesetztes Verfahren nach BFG vom 09.04.2015, RV/7104123/2014, und VwGH vom 27.06.2017, Ro 2015/13/0019.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 01.02.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 24.01.2012, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 sowie über die Beschwerde vom 14.6.2013 gegen den Bescheid vom 31.5.2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2017, Ro 2015/13/0019  wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom RV/7104123/2014 vom 9.4.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Strittig war die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages beim Bezug von Auslandseinkünften, eines vorübergehend in Italien tätigen Arbeitnehmers.

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich nunmehr um das fortgesetzte Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 sowie damit verbunden die Entscheidung über die Beschwerde vom 14.6.2013, h.o. GZ RV/7103531/2015, gegen den Bescheid vom 31.5.2013 betreffend Einkommensteuer 2011.

Der übereinstimmende Sachverhalt für beide Jahre sowie der nähere Inhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann als den Parteien bekannt vorausgesetzt werden bzw. ist den oben angeführten Judikaten zu entnehmen.

Hinsichtlich der Berechnungsmethode verweist des Verwaltungsgerichtshof auf die auch diesbezüglich zutreffende Revisionsbeantwortung des Bf. vom 3.7.2015.

Demnach sei der Anrechnungshöchstbetrag wie folgt zu ermitteln:

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz): 22.759,75 + 491,01 = EUR 23.250,76

(anrechenbare Lohnsteuer € 15. 759,65)

Auslandseinkünfte (EnsA + anteilige 1/6): 51.970,96 + (10.206,71 - 1.403,15) / 195,5 x 179 = EUR 60.031,50

Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + 1/6-Bezüge): 65.739,50 + (10.206,71-1403,15) = EUR 74.543,06

Der Anrechnungshöchstbetrag betreffend ausländische Steuer sei daher € 18.724,45. (lt. Erstbescheid vom 17.10.2012 € 16.344,87)

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommenssteuer 2011 wurde bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mit Beschluss vom 16.11.2015 gem. § 271 BAO ausgesetzt und wird nun von Amts wegen fortgesetzt.

Beim Verfahren betreffend 2011 handelt es sich um die gleiche Rechtsfrage. Beantragt wurde, den Anrechungshöchstbetrag wie folgt zu berechnen:

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz): 27.434,56 + 636,09 = EUR 28.070,65

(anrechenbare Lohnsteuer € 17.239,14) 

Auslandseinkünfte (EnsA + anteilige 1/6): 70.878,59 + (12.655,36 - 1.433,88) / 207 x 204 = EUR 81.937,44

Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + 1/6-Bezüge): 75.089,12 + (12.655,36 - 1.433,88) = EUR 86.310,60.

Der Anrechnungshöchstbetrag betreffend ausländische Steuer sei daher € 26.648,37 (lt. Erstbescheid vom 31.5.2013 € 23.219,83).

 

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Die Höhe der gesamten in den Jahr 2010 und 2011 bezogenen Einkünfte sowie der darin enthaltenen Auslandseinkünfte aus einer vorübergehenden Tätigkeit in Italien ist unstrittig.

Gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA Österreich/Italien rechnet Österreich auf die vom Einkommen einer Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in Italien gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht, wenn eine in Österreich ansässige Person Einkünfte erzielt, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden dürfen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt. Die ausländische Steuer ist daher nur bis zur Höhe des anrechenbaren Höchstbetrages anzurechnen.

Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27.6.2017, Ro 2015/13/0019 folgend, wird der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz) x Auslandseinkünfte (EnsA + anteilige 1/6-Bezüge) / Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + 1/6-Bezüge)

wie folgt berechnet:

2010:

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz): 22.759,75 + 491,01 = EUR 23.250,76

Auslandseinkünfte (EnsA + anteilige 1/6): 51.970,96 + (10.206,71 - 1.403,15) / 195,5 x 179 = EUR 60.031,50

Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + 1/6-Bezüge): 65.739,50 + (10.206,71-1403,15) = EUR 74.543,06

Der Anrechnungshöchstbetrag beträgt daher unter Anwendung obiger Formel:

€ 18.724,45.

In den steuerpflichtigen Einkünften (Kz 245) sind daher "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" von € 60.031,50 enthalten.

Auf die gegenüber dem Erstbescheid vom 17.10.2012 unveränderte Einkommensteuer i.H. von € 23.250,76 ist daher die ausländische Steuer i.H. von € 18.724,45 und die Lohnsteuer i.H. 15.759,65 anzurechnen, sodass sich eine festgesetzte Einkommensteuer i.H. von € - 11.233,34 ergibt. Die bisher festgesetzte Einkommensteuer beträgt

€ - 6.434,33.

Abgabengutschrift daher: -11.233,34

                                      -  6.434,33

                                   = -17.667,67 (gerundet) 

 

2011:

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz): 27.434,56 + 636,09 = EUR 28.070,65

Auslandseinkünfte (EnsA + anteilige 1/6): 70.878,59 + (12.655,36 - 1.433,88) / 207 x 204 = EUR 81.937,44

Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + 1/6-Bezüge): 75.089,12 + (12.655,36 - 1.433,88) = EUR 86.310,60

Der Anrechnungshöchstbetrag beträgt daher unter Anwendung obiger Formel:

€ 26.648,37

In den steuerpflichtigen Einkünften (Kz 245) sind daher "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" von € 81.937,44 enthalten.

Auf die gegenüber dem Erstbescheid vom 31.5.2013 unveränderte Einkommensteuer i.H. von € 28.070,65 ist daher die ausländische Steuer i.H. von € 26.648,37 und die Lohnsteuer i.H. 17.239,14 anzurechnen, sodass sich eine festgesetzte Einkommensteuer  und zugleich Gutschrift i.H. von 15.817,00 (gerundet) ergibt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Frage, ob und in welcher Höhe in Italien bezogene Einkünfte bei der Ermittlung de Anrechnungshöchstbetrages nach Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA Österreich/Italien zu berücksichtigen sind durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2017, Ro 2015/13/0019 geklärt wurde, liegt eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

 

Beilage: 2 Berechnungsblätter

 

 

Wien, am 27. September 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Anrechnungshöchstbetrag

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