Anrechnung der ausländischen Steuer auf österreichische Tarif- und Fixsteuer
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104123.2014
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/13/0019. Mit Erk. v. 27.6.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7103436/2017 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 24.01.2012, betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, wurde von seinem Arbeitgeber für den Zeitraum 1.3.2010 bis 29.2.2012 nach Italien entsandt.
Seinen Wohnsitz in Österreich behielt er bei.
Das Welteinkommen im Jahr 2010 betrug € 65.739,50.
Die Auslandseinkünfte betrugen € 51.970,96.
Die österreichische Einkommensteuer betrug € 22.759,75.
Im Zuge der Veranlagung mit Bescheid vom 24.1.2012 wurde das Welteinkommen der Besteuerung unterzogen. Die anrechenbare ausländische Steuer wurde mit € 1.056,78 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30.1.2012, wonach gem. Art 4 Abs. 2 lit.a des DBA Österreich/Italien Österreich weiterhin der Ansässigkeitsstaat sei und das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen habe. Gem. Art 15 Abs.2 lit.a habe Italien das Besteuerungsrecht auf Bezüge, die auf in Italien ausgeübte Arbeitstage entfallen, in Art 23 Abs. 3 lit.a sei jedoch die Anrechnungsmethode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorgesehen.
Zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages sei die Formel
Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/(nach Tarif versteuertes) Einkommen heranzuziehen
und ergebe sich daher ein anzurechnender Betrag von € 17.992,93.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2012 wurde der Bescheid insoweit abgeändert als nunmehr ausländische Steuer i.H. von € 16.344,86 angerechnet wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 30.10.2012, in dem der Bf. neuerlich die Anrechnung von € 17.992,93 beantragte.
Im Vorlagebericht vom 25.9.2014 verwies die belangte Behörde auf EDV-technische Probleme im Zuge der Bescheiderstellung beatragte der Beschwerde stattzugeben.
Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes erstellte das Finanzamt folgendes Berechnungsblatt:
| 06-188/2577 BVE für 2010 |
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| laut Erklärung |
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| ausl.Eink.mit Steueranrechnung | KZ 395 | 51.970,96 |
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| laut Bescheid |
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| Einkommen |
| 65.739,50 |
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| Einkommensteuer |
| 23.250,76 |
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| laut Lohnzettel |
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| Sonstige Bezüge | KZ 220 | 10.206,71 |
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| SV-Beiträge sonstige Bezüge | KZ 225 | 1.403,15 |
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| Ermittlung maximal anrechenbare ausländische Steuer |
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| sonstige Bezüge mit 6% | = KZ 220 - KZ 225 - Freibetrag von 620 |
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| 8.183,56 | = 10.206,71- 1.403,15 - 620,00 |
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| Durchschnittssatz | = Einkommensteuer x 100 / (Einkommen + sontige Bezüge mit 6% ) |
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| 31,4526482 | = 23.250,76 x 100 / (65.739,50 + 8.183,56) |
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| maximal anrechenbar | = KZ 395 x Durchschnittssatz / 100 |
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| 16.344,87 | = 51.970,96 x 31,45 / 100 |
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Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf., wurde von seinem Arbeitgeber für den Zeitraum 1.3.2010 bis 29.2.2012 nach Italien entsandt.
Seinen Wohnsitz in Österreich behielt er bei.
Das Welteinkommen im Jahr 2010 betrug € 65.739,50.
Die Auslandseinkünfte betrugen € 51.970,96.
Die österreichische Einkommensteuer betrug € 22.759,75.
Gem. Art 4 Abs. 2 lit. des DBA Österreich/Italien bleibt Österreich der Ansässigkeitsstaat und hat weiterhin das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen.
Gem. Art 15 Abs.2 lit.a hat Italien das Besteuerungsrecht auf Bezüge, die auf in Italien ausgeübte Arbeitstage entfallen, da der Bf. mehr als 183 Tage in Italien anwesend war.
In Art 23 Abs. 3 lit.a ist jedoch die Anrechnungsmethode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorgesehen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürften, entfällt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages.
Gemäß Rechtsprechung (zB VwGH 22.2.1994, 93/14/0202; UFS 21.4.2010, RV/3624-W/09; vgl. dazu auch UFS 23.3.2012, RV/0287-W/12), Lehre (Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL, § 2 Anm. 63; Doralt, EStG15, § 46 Tz 4) und Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 7583) ist - in Einklang mit der Rechtsauffassung der steuerlichen Vertreterin der Bw. - zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages die Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" heranzuziehen.
Die vom Finanzamt im gegenständlichen Fall angewendete Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages unter Berücksichtigung der mit 6% besteuerten sonstigen Bezüge kann hingegen deshalb nicht Platz greifen, weil es bei der Anrechnung der ausländischen (italienischen) Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts (die Unterscheidung zwischen festen und nicht festen Steuersätzen) ankommen kann; die Anrechnung der ausländischen Steuer hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem fixen Sondersteuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden (siehe dazu die von Zorn, Lenneis, Renner und Gröhs auf der SWI-Jahrestagung 2010 vertretenen, einhelligen Meinungen (in: SWI-Jahrestagung: Ausländische sonstige Bezüge - DBA mit Anrechnungsmethode, SWI 1/2011, S 21 f.)).
Nach der daher anzuwendenden Formel
Einkommensteuer ( € 22.759,75) x Auslandseinkünften (€ 51.970,96) / Einkommen (€ 65.739,50)
ergibt sich eine anzurechnende Steuer bzw. ein Anrechnungshöchstbetrag von € 17.992,93.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 ist wie folgt zu berechnen:
Einkommen | € 65.739,50 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | € 22.759,75 |
+ Steuer sonstige Bezüge | € 491,01 |
Einkommensteuer | € 23.250,76 |
- ausländische Steuer | € 17.992,93 |
- anrechenbare Lohnsteuer | € 15.759,65 |
festgesetzte Einkommensteuer | € -10.501,82 |
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Frage ob eine ausländische Steuer, für die in einem Doppelbesteuerungsabkommn die Anrechnungsmethode vorgesehen ist, in voller Höhe, nämlich auf die Summe aus österreichischer Tarifsteuer und Fixsteuer, anzurechnen ist, noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war.
Wien, am 9. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |