BFG RV/5100808/2013

BFGRV/5100808/201311.7.2016

keine Tagesgelder bei eintägigen Reisen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100808.2013

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom 06.08.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16.07.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, St.Nr.: 007, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (= Bf) war im beschwerdegegenständlichen Jahr als Kraftfahrer bei der Fa. XYZ Ges.m.b.H. beschäftigt.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beantragte er unter anderem Reisekosten als Werbungskosten in Höhe von 2.110,45 €.
Im Zuge der Veranlagung wurde der Bf mit Ersuchen um Ergänzung aufgefordert, auch die geltend gemachten Werbungskosten mit einer Aufstellung, aus der die Zusammensetzung der einzelnen Positionen und die erhaltenen Ersätze hervorgehen belegmäßig nachzuweisen.
Er kam dieser Aufforderung nach, indem er die von seiner Arbeitgeberin bestätigten Arbeitsbestätigungen, aus denen das Datum der Reise, das Reiseziel, Beginn und Ende der Reise mit Stundenausweis, die Höhe der Diäten gemäß § 26 EStG, die Höhe der von der Dienstgeberin geleisteten steuerfreien Ersätze und die beantragten Differenzbeträge, vorlegte.
Aus den vorgelegten Unterlagen war ersichtlich, dass es sich bei den beantragten Werbungskosten um Tagesdiäten für eintägige Reisen (Aufenthaltsdauer an den jeweiligen Orten zwischen 6 und 12 Stunden) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit handelte, wobei ihn die Reisetätigkeit - so wie im Jahr 2011 (ersichtlich aus der vom BF im Vorjahr beantragten Arbeitnehmerveranlagung) - immer wiederkehrend zu den in den gleichen Bezirken liegenden Orten führte. 

Im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 gewährte das Finanzamt nur den von Gesetzes wegen zustehenden Werbungskostenpauschbetrag, jedoch keine Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte.
Begründend wurde ausgeführt, dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit jedoch stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolgt. 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf auf elektronischem Wege Berufung, die er folgendermaßen begründete: 
Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der Tagesgelder in Höhe von 2.110,45 €. Er beantrage bei der Veranlagung 2012 die Werbungskosten in Höhe von 1.835,99 € zu berücksichtigen. Die Tagesgelder wären vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt worden, dass bei Fahrtätigkeiten ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet würde. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2002, 99/13/0034 könne die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes nicht mit der Begründung versagt werden, dass im Fahrzeug (z.B. LKW) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Gemäß RZ 720 EStG liege kein Mittelpunkt der Tätigkeit für die ersten fünf Tage (Anfangsphase) vor, wenn erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt wurde. Daher würden die Diäten in Höhe von 1.835,99 € Werbungskosten darstellen. 
Der Bf legte zur Untermauerung seines Beschwerdebegehrens entsprechend korrigierte Tagesdiätenaufstellungen vor. 

Mit Vorlagebericht vom 23. August 2013 legte das zuständige Finanzamt die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als seinerzeitige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. 

Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung ist daher als Beschwerde zu behandeln und das Bundesfinanzgericht hat darüber mit Erkenntnis zu entscheiden.

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des von der Abgabenbehörde vorgelegten Veranlagungsaktes.

 

Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen, Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

 

Erwägungen:

Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind.

Einem Steuerpflichtigen stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält; allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, Zl. 95/14/0013). Die üblichen (nicht abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwendungen während eines Arbeitstages werden nur im Falle einer Reise überschritten, wenn diese solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2003, Zl. 2000/15/0151), wenn also eine Nächtigung erforderlich ist.

Laut den aktenkundigen Reiseaufzeichnungen des Bf war der Beginn der in Rede stehenden Reisen in aller Regel um 06:00 bzw. 19 mal von 127 Reisen um 07:00 Uhr; die Reise endeten im Ausnahmefall um 14:00 Uhr (8 mal), in aller Regel aber zwischen 17:00, 18:00 bzw. 19:00 Uhr.

Die Reisen des Bf waren somit laut Reiseaufzeichnungen so gelagert, dass zwei Mahlzeiten - Frühstück und Abendessen - zu Hause eingenommen werden konnten. Lediglich das Mittagessen musste außerhalb des Haushaltes eingenommen werden. Dafür konnte der Bf - ebenso, wie dies die überwiegende Mehrzahl der berufstätigen Menschen aufgrund ihrer Arbeitszeiten macht bzw. machen muss,- entsprechend vorsorgen.  Beispielsweise dadurch, dass er allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen durch die entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abfangen konnte.

Da im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich von eintägigen Reisen auszugehen ist, somit laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: 7. 10. 2003, Zl. 2000/15/0151;
28.1.1997, 95/14/0156; 26.2.2002, 99/13/0001) und gefolgt von der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (Entscheidungen des UFS: 23.9.2009, RV/0160-L/07; 26.1.2011, RV/0465-L/09; 15.7.2002, RV/0306/I/05) und des Bundesfinanzgerichtes (RV/5101397/2012, RV/6100194/2013) dem Bf keine Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, sind die beantragten Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Eine Anerkennung als Werbungskosten ist somit, unabhängig davon, ob ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde, rechtlich ausgeschlossen.

So kann auch der Einwand des Bf - die Anerkennung von Tagesgeldern könne nicht dadurch versagt werden, dass bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit im Fahrzeug (LKW) begründet werde, dem Beschwerdebegehren nicht zum Erfolg verhelfen.
Ebenso geht die Berufung des Bf auf die Bestimmung der RZ 720 der Einkommensteuerrichtlinien - für die ersten fünf Tage werde kein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, wenn diese Tätigkeit erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten ausgeführt wurde - ins Leere.
Dies deshalb, da die Einkommensteuerrichtlinien zwar die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen darlegen, an die die Finanzämter gebunden sind, die aber als Erlass keine Bindungswirkung gegenüber einem Gericht entfalten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie obenstehend dargelegt, gibt es bereits zahlreiche einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gegenständlich das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneint werden muss.

 

 

Linz, am 11. Juli 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Tagesgelder, eintägige Reisen

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