Dienstreise ohne Nächtigung,Tagesdiäten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101397.2012
Entscheidungstext
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richter in der Beschwerdesache Bf, Adresse gegen den Bescheid des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 08.08.2012, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 8. August 2012 wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird festgesetzt mit - 487 Euro.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem in der Anlage angeschlossenen Berechungsblatt, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet, zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Verfahren vor dem Finanzamt:
Der Beschwerdeführer (= Bf) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 die Anerkennung folgender Werbungskosten: Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 29,40 Euro, Arbeitsmittel in Höhe von 290 Euro und Reisekosten in Höhe von 1.943,56 Euro.
Mit Ergänzungsersuchen vom 1. August 2012 forderte das Finanzamt den Bf auf, die beantragten Aufwendungen mittels Nachweisen (Rechungen und Zahlungsbelege) zu belegen.
In der Vorhaltsbeantwortung, eingelangt beim Finanzamt am 8. August 2012, führte der Bf aus:
29,40 Euro = Betriebsratsumlage; 290 Euro = Waschen der Kleidung, keine Belege; hinsichtlich der beruflich veranlassten Reisen legte er für die Monate Jänner bis Dezember 2011 vom Dienstgeber bestätigte Aufzeichnungen der Dienstreisen vor, in denen die vom Dienstgeber bezahlten steuerfreien Ersätze und die nicht vergüteten Differenzbeträge in Höhe von 1.943,56 Euro aufgelistet sind.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 8. August 2012 berücksichtigte das Finanzamt als steuermindernd den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 Euro und führte begründend aus:
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch hätten berücksichtigt werden können, würden 29,40 Euro betragen. Da dieser Betrag unter dem Pauschbetrag für Werbungskosten liegen würde, wäre der Pauschbetrag zu berücksichtigen gewesen.
Taggelder würden nur dann Werbungskosten darstellen, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichbleibenden Routen erfolgen würde.
Nachdem trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden wären, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als Beweismittel vorgelegen wären.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2012 erhob der Bf das Rechtsmittel der Berufung, da bei der Berechung des mit Bescheid festgesetzten Nachforderungsbetrages in Höhe von 402 Euro der Alleinverdienerabsetzbetrag mit drei Kindern in Höhe von 889 Euro und die Reisekosten in Höhe von 1.953,56 Euro unberücksichtigt geblieben wären.
Begründend führte er aus, dass seine Gattin im Jahr 2011 keine steuerpflichtigen Einkünfte (Karenz) gehabt hätte und er für das gesamte Kalenderjahr 2011 Kinderbeihilfe für seine drei Kinder bezogen hätte. Deshalb habe er Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Bei der Firma sei er im Außendienst tätig. Er stelle Lebensmittel an verschiedene Unternehmen in Bundesländer zu. Er fahre dabei immer auf verschiedenen Routen in einem lokal nicht eingegrenzten Bereich, weshalb er durch seine Fahrtätigkeit keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründe und ihm die geltend gemachten Reisekosten zustehen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2012 wurde der Berufung durch Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für drei Kinder teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einer Gutschrift in Höhe von 487 Euro festgesetzt.
In einer gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt zum Mittelpunkt der Tätigkeit Folgendes aus:
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungspraxis werde davon ausgegangen, dass auch bei Reisen, die in regelmäßiger Fahrtätigkeit innerhalb eines lokal eingegrenzten Bereiches oder bei Fahrten auf nahezu gleich bleibenden Routen (wiederkehrendes Anfahren derselben Zielorte) von mehr als 25 km um den Dienstort stattfinden würden, jenes Maß an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten begründet würde, die die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes - dieser sei Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit - ausschließe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 26.7.2002, VwGH Zl. 99/13/0001 gleichsam bestätigt, dass Reisen in ein mehrere Orte umfassendes Gebiet bzw. das wiederkehrende Anfahren derselben Zielorte zu einer Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten führe, wodurch ein Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG nicht gegeben sei.
Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass der Bf seit Jahren regelmäßig Zustellfahren zu Unternehmen machen würde, wobei er immer wieder gleiche oder ähnliche Routen befahren würde, weshalb ihm die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt wären.
Im vorliegenden Fall sei daher von einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit auszugehen, weshalb ein Abzug von Differenzwerbunskosten nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 20. November 2012 stellte der Bf einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin er beantragte, seinem Berufungsbegehren (Anerkennung des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwandes) statt zu geben .
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 ergänzte der Bf sein Begehren folgendermaßen:
Mehraufwendungen würden jedenfalls dann entstehen, wenn man auf unterschiedlichen Routen unterwegs sei oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tageszeit nicht die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen könne. Als LKW-Fahrer sei es ihm leider nicht möglich in jedes Lokal einzukehren, da in vielen Orten ein LKW-Fahrverbot herrsche bzw. auch nicht überall Parkmöglichkeiten für einen LKW vorhanden wären. Auch wäre das unbeaufsichtigte Abstellen des LKW`s an einem weiter entfernten Parkplatz nicht möglich, sodass hier die Auswahl der Lokalitäten stark eingeschränkt sei. Um Lieferzeiten einhalten zu können, sei es dem Bf nicht möglich, die jeweils günstigsten Gasthäuser zu suchen bzw. diese anzufahren. Der gänzliche Verzicht von warmen (ordentlichen) Mahlzeiten sei jedoch nicht möglich, da der Bf bei seiner Tätigkeit stark beansprucht sei. Es entstehe ihm ein Verpflegungsmehraufwand, weshalb sein Anspruch auf die Reisekosten in Höhe von 1.953,56 Euro zu Recht bestehe. Wenn sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (zB ganz G) erstrecke, liege kein Einsatzgebiet vor. Diesfalls wären die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (RZ 307 LStR). Da der Bf für die Firma in Bundesländer tätig sei, sei bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit nicht von einem Einsatzgebiet auszugehen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 wäre die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecke. Jedenfalls kein Mittelpunkt der Tätigkeit liege für die ersten fünfzehn Tage ("Anfangsphase") pro Kalenderjahr vor, wenn ein Steuerpflichtiger - Fall des Bf - zwar wiederkehrend, aber nicht regelmäßig am Einsatzort tätig geworden sei. Aus diesem Grunde würden dem Bf zumindest für die ersten fünfzehn Tage pro Kalenderjahr die Reisekosten zustehen.
Der Bf beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem dem Berufungsbegehren Rechnung getragen werde.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Mit Berufungsvorlage vom 18. Dezember 2012 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt an den damals noch bestehenden Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Das nunmehr für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache zuständige Bundesfinanzgericht hat zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit Schreiben vom 14. März 2014 folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf gerichtet:
1. Seit wann sei der Bf bei der Arbeitgeberin im Außendienst tätig und stelle Lebensmittel an verschiedene Unternehmen zu?
2. Wie sei der zeitliche Rahmen seiner Dienstzeit?
Habe er eine fixe oder eine variable Dienstzeit? Um Vorlage des Dienstvertrages werde ersucht.
3. In der Berufung werde ausgeführt,dass der Bf im Rahmen der Zustelltätigkeit Unternehmen in Bundesländer beliefert hätte.
Aus dem Firmennamen der Dienstgeberin – Gesellschaft – gehe hervor, dass sich das Unternehmen mit Logistik beschäftigen würde.
Suche man im Internet nach der Bedeutung des Begriffes "Logistik" (http://at.ask.com/wiki/Logistik?lang=de#Wortherkunft ), so erhalte man folgende Ausführungen: "Logistik wird definiert als integrierte Planung (Logistikplanung), Organisation, Steuerung, Abwicklung und Kontrolle des gesamten Material- und Warenflusses. Die Ziele der Logistik sind die Erbringung einer hochwertigen Leistung, Qualität und Kostensenkung."
Logistik sei unter anderem Planung und Organisation auch mit dem Ziel, Kosten zu senken verbunden.
Das Bundesfinanzgericht sei daher der Überzeugung, dass der Bf auf seinen täglichen Fahrten nicht nur ein Unternehmen belieferern würde (dies wäre ineffizient), sondern dass der Arbeitgeber die Routen so geplant und zusammengestellt habe, dass alle bzw. möglichst viele Kunden, die auf dieser Fahrtroute liegen würden, mit den bestellten Lebensmitteln beliefert worden seien.(Kostenersparnis).
Diese Vermutungen des Bundesfinanzgerichtes - effiziente und kostensparende Routenplanung - würden aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen sowohl durch die angeführten zurückgelegten Kilometer als auch durch die bekannt gegebene Zeitdauer der Reise bestätigt.
Der Bf werde daher eingeladen, die von ihm während der Jahres 2011 regelmäßig – wenn auch möglicherweise in größeren zeitlichen Abständen - gefahrenen Routen und die belieferten Kunden bekannt zu geben und dies vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.
Abschließend werde noch mitgeteilt, dass bei eintägigen Reisen, also Reisen, an die sich keine Übernachtung anschließe, sowohl nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates als auch des Verwaltungsgerichtshofes, kein Verpflegungsmehraufwand entstehe.
Das Vorliegen eines Mehraufwandes sei aber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 Voraussetzung dafür, dass bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Aufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten anerkannt werden könnten.
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Unabhängige Finanzsenat hätten in zahlreichen Judikaten zusammengefasst Folgendes ausgesprochen:
"Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Einem Steuerpflichtigen stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält; allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, Zl. 95/14/0013). Die üblichen (nicht abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwendungen während eines Arbeitstages werden nur im Falle einer Reise überschritten, wenn diese solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: 7. 10. 2003, Zl. 2000/15/0151, 28.1.1997, 95/14/0156; 26.2.2002, 99/13/0001 und Entscheidungen des UFS: 23.9.2009, RV/0160-L/07; 26.1.2011, RV/0465-L/09; 15.7.2002, RV/0306/I/05), wenn also eine Nächtigung erforderlich ist."
Sollte sich durch die Vorhaltsbeantwortung des Bf keine Änderung des bisher bekannten Sachverhaltes ergeben - laut den vorgelegten Aufzeichnungen wären 2011 nur eintägige beruflich veranlasste Reisen absolviert worden - , werde das Bundesfinanzgericht entsprechend der Judikatur des UFS und des VwGH entscheiden und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien."
Der Bf beantwortete das gegenständliche Ergänzungsersuchen mit Schreiben vom 31. März 2014, beiliegend der Dienstzettel des Bf und die vom Arbeitgeber bestätigte detaillierte Aufstellung der im Vorhalt beispielhaft angeführten Dienstreisen, folgendermaßen:
Er sei seit 14.9.1998 bei der Arbeitgeberin im Außendienst beschäftigt und liefere täglich mehrere Tonnen Ware an verschiedene Kunden.
Zur Frage der Arbeitszeit führte er aus, dass es im Unternehmen eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht geben würde. Innerhalb der jeweiligen Schicht sei die Arbeitszeit grundsätzlich variabel, abhängig von den Kundenbestellungen (Frischdienst oder Trockensortiment). Der Bf fahre immer in der Nachmittagsschicht, die frühestens um 11:00 Uhr beginne und maximal 12 Stunden dauern dürfe. Der Arbeitsbeginn könne somit auch um zB 14:00 Uhr liegen und in der Nacht enden.
Die im Ergänzungsersuchen angegebene Tabelle der Routenplanung berücksichtige nicht die Rückfahrten, das Abholen von Leergebinde sowie vom Anhänger, Umleitungen bei Strassenarbeiten und die Umwege wegen Nachlieferverbot.
Beweiswürdigung:
Aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Akten und des Ergebnisses der durch das Bundesfinanzgericht durchgeführten Erhebungen wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der Bf ist seit 14. September 2014 bei der Arbeitgeberin als LKW-Fahrer beschäftigt. Seine Tätigkeit besteht darin, dass er täglich Kunden in Bundesländer mit Waren beliefert. Aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Aufzeichungen der beruflich veranlassten Reisen sowie vom Arbeitgeber bestätigte Routenpläne vom 2.,5. und 7. Jänner 2011) geht hervor, dass durch den Arbeitgeber die Routen so zusammengestellt wurden, dass innerhalb eines im jeweiligen Bundesland gelegenen Gebietes die an der Route liegenden Kunden beliefert werden konnten.
Der Bf arbeitet im Schichtdienst, wobei er grundsätzlich innerhalb der Schicht - er arbeitet ausschließlich in der Nachmittagsschicht - eine variable Dienstzeit - abhängig vom auszuliefernden Warensortiment (Frischdienst oder Trockensortiment) hat. Seine Dienstzeit beginnt frühestens um 11:00 Uhr und darf maximal 12 Stunden dauern. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sowohl sein Dienstbeginn als auch sein Dienstende sehr unterschiedlich war. Der Bf begann seinen Dienst entweder berteits am Vormittag (ausnahmsweise um 10:00 bzw. 11:00 Uhr), oder zu Mittag (12:00 bzw. 13:00 Uhr), oder am frühen oder auch späteren Nachmittag (14:00 bzw. 17:00 Uhr) oder sogar erst am Abend (18:00 bzw. einmal 19:00 Uhr). Ebenso unterschiedlich wie der Dienstbeginn war auch das Dienst- bzw. Reiseende gelegen (ein einziges Mal bei Dienstbeginn 10:00 Uhr bereits um 18:00 Uhr, in allen übrigen Fällen zwischen 19:00 Uhr und 03:00 Uhr).
Keine der Reisen war jedoch mit einer Nächtigung verbunden und dies wurde vom Bf , obwohl er im Ergänzungsersuchen vom 14. März 2014 danach gefragt wurde, auch nicht behauptet.
Rechtslage:
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung ist daher als Beschwerde zu behandeln und das Bundesfinanzgericht hat darüber mit Erkenntnis zu entscheiden.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen, Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Erwägungen:
Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind.
Einem Steuerpflichtigen stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält; allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, Zl. 95/14/0013). Die üblichen (nicht abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwendungen während eines Arbeitstages werden nur im Falle einer Reise überschritten, wenn diese solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2003, Zl. 2000/15/0151), wenn also eine Nächtigung erforderlich ist.
Laut den aktenkundigen Reiseaufzeichnungen des Bf lag der Beginn der in Rede stehenden Reisen zwischen frühestens 11:00 bzw. fünfmal 10:00 Uhr, spätestens 17:00 bzw. zweimal 18:00 und einmal 19:00 Uhr und endeten - abhängig vom Dienstbeginn - entweder am Abend bzw. in der Nacht des selben Tages bzw., wenn der Dienstbeginn später am Tag war, zwischen 01:00 bis 03:00 Uhr Nachts.
Die Reisen des Bf waren - bedingt durch den Nachmittagsschichtdienst - von ihren Beginn- und Endzeiten im Vergleich zu "normalen" Tagesreisen zwar ungewöhnlich, aber laut Reiseaufzeichnungen so gelagert, dass zwei Mahlzeiten - Frühstück und Mittagessen - zu Hause eingenommen werden konnten. Lediglich das Abendessen musste außerhalb des Haushaltes eingenommen werden, wofür der Bf jedoch entsprechend vorsorgen konnte. Beispielsweise dergestalt, dass er allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen durch die entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abfangen konnte.
Da im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich von eintägigen Reisen auszugehen ist, somit laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates dem Bf keine Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, sind die beantragten Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Auch die Einwendungen des Bf, beispielsweise, dass er keine regelmäßigen Fahrtätigkeiten innerhalb eines lokal eingegrenzten Bereiches oder auf nahezu gleich bleibenden Routen vornehme, können bei dieser Rechtslage dahingestellt bleiben und führen nicht zur Anerkennung der geltend gemachten Kosten als Werbungskosten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 17. Juni 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH, 99/13/0001 |