1. Eventualantrag hinfällig bei Stattgebung des Primärantrags 2. Kumulierung von Freibetrag aus Veräußerungsgewinn mit Hälftesteuersatz wegen Betriebsaufgabe ist nicht möglich
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101086.2010
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/15/0053. Mit Erk. v. 27.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom 11.6.2018 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des FA Braunau Ried Schärding vom 7.11.2007 , betreffend Einkommensteuer 2002 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
zu versteuerndes Einkommen: 101.211,76 €
Einkommensteuer 41.983,79 €
festgesetzte Einkommensteuer 41.317,00 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bf war im beschwerdegegenständlichen Jahr Hälfteeigentümerin und geschäftsführende Gesellschafterin einer X, (idf X). Gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2002 hinsichtlich X wurde Beschwerde eingelegt.
Die Bf. brachte in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vor, dass sie beantrage „daher den Gewinnanteil entsprechend der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid herabzusetzen“. – Vorbehaltlich aller Änderungern beim Feststellungsbescheid beantrage sie jedenfalls die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs.6 EStG 1988 und den Freibetrag gem. § 24 Abs.4 leg.cit. zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls den Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs.1 leg.cit. anzuwenden.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2002 wurde vom BFG mit Erkenntnis vom 4.1.2016 (RV/5100843/2010) teilweise stattgegeben : dabei wurde die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 24 Abs.6 leg.cit .) wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid belassen (Wohnhaus einschließlich Grund und Boden im Ausmaß von 1.300 m2 ist notwendiges Privatvermögen), eine Hauptwohnsitzbefreiung hinsichtlich der Werkstättengebäude erfolgte wegen der eindeutigen Trennung vom Wohnhaus nicht.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde im in Beschwerde gezogenen Bescheid der Freibetrag gem. § 24 Abs.4 leg.cit. im Ausmaß des Anteils am Betriebsvermögen von 50 % berücksichtigt : Einkünfte der Bf aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid gem. § 188 BAO für 2002 : 109.752,13 €; Einkünfte aus Gewerbebetrieb im in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid 2002 um 3.650,00 € vermindert auf 106.102,13 €.
Über die Beschwerde wurde erwogen :
Gem. § 85 Abs.1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten…schriftlich einzureichen.
Gem. § 24 Abs.4 TS 2 EStG 1988 ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7.300 € und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7.300 € übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn die Veräußerung unter § 37 Abs.5 fällt.
Gem. § 37 Abs.1 TS 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (Abs.5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Gem. 37 Abs.5 TS 3 EStG 1988 sind außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das 60.Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag zu.
Da die Bf unbestritten Hälfteeigentümerin des zugrundeliegenden Unternehmens war und die im in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid erfolgte Halbierung des Freibetrags gem. § 24 Abs.4 EStG 1988 nicht in Beschwerde gezogen wurde, wird die Halbierung auf den lt. BE RV/5100843/2010 vom 4.1.2016 festgestellten 50%-igen Ertragsanteil der Bf angewendet :
93.293,63 €
- 3.650,00 €
89.643,63 €
Wie sich aus BE RV/5100843/2010 vom 4.1.2016 weiters ergibt, wurde die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs.6 EStG 1988 auf das notwendige Privatvermögen (Wohnhaus, Grund und Boden i.A. von 1.300 m2) berechnet und nicht auf die Werkstättengebäude ausgedehnt, weshalb im gegenständlichen Fall aufgrund ungeänderter Sachlage im Verhältnis zum Feststellungsbescheid (BE w.o.a.) nicht erfolgen kann.
Wie sich aus der Formulierung der Beschwerde ergibt, beantragt die Bf jedenfalls die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 24 Abs.6 EStG 1988 und den Freibetrag gem. § 24 Abs.4 leg.cit. (die Hauptwohnsitzbefreiung wurde entsprechend des notwendigen Privatvermögens auch berücksichtigt in BE RV/5100843/2010 vom 4.1.2016).
Lt.Textierung der Beschwerde wurde im Anschluß an den „auf jeden Fall“ gestellten Antrag gem. § 24 Abs.4 und 6 leg.cit. angeführt, gegebenenfalls den Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs.1 leg.cit anzuwenden.
Lt. Ritz, BAO 5, § 85 TZ 1 und 3 sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß (VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188).
Eventualanträge sind zulässig (VwGH 28.11.2008, 2005/15/0134). Wesen des Eventualantrags ist, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 20.11.2006, 2003/17/0002), sodass der Eventualantrag dann gegenstandslos wird, wenn dem Primärantrag stattgegeben wurde. (VwGH 15.10.91, 90/05/0214).
Da im gegenständlichen Fall die „auf jeden Fall“ gestellten Anträge betreffend § 24 Abs.4 und 6 leg.cit. hinsichtlich des halben Freibetrags und des notwendigen Privatvermögens stattgebend behandelt wurden, wurde der Eventualantrag, „gegebenenfalls“ den Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs.1 leg.cit. anzuwenden, hinfällig, umsomehr eine kumulierte Anwendung mit § 24 Abs.4 TS 2 leg.cit. lt. eindeutiger Textierung des § 24 Abs.4 TS 2 leg.cit. ausgeschlossen ist.
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gem. Art 133 Abs.4 B-VG unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH zu Eventualanträgen und objektivem Erklärungswert von Parteianträgen folgt und im Übrigen die Rechtsfrage im Gesetz eindeutig geklärt ist.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 13. April 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Eventualantrag, Primärantrag, Kumulierung von Freibetrag |
Verweise: | VwGH 28.11.2008, 2005/15/0134 |