BFG RV/2101174/2015

BFGRV/2101174/201512.8.2015

Zurückweisung einer Beschwerde - Kassation mangels Kenntnis des Sachverhaltes

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101174.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19.05.2015, Steuernummer, betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10/2014 und 11/2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidungen vom 10.07.2015, mit welchen die Beschwerden vom 02.06.2015 gegen die Bescheide vom 19.05.2015 betreffend Umsatzsteuer 10/2015 und 11/2015 wegen Verspätung gemäß § 260 BAO zurückgewiesen worden waren, werden gemäß § 278  Abs. 1 BAO aufgehoben und an das Finanzamt zur Entscheidung zurückverwiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 19. Mai 2015 die Umsatzsteuer für 10/2014 (881,80 Euro) und 11/2015 (783,67 Euro) jeweils gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 fest.

Die Bescheide wurden ohne Zustellnachweis versendet.
Mit Eingabe vom 02.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin (=Bf.) Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 10/2014 und 11/2014 ein.

Laut Aufgabestempel der Post wurde die Beschwerde am 25.06.2015 aufgegeben. Die Beschwerde langte beim Finanzamt am 29.06.2015 ein.

 Die Bf. begehrte in der Beschwerde für die Zeiträume 10/2014 und 11/2014 insgesamt Vorsteuern in Höhe von 1.665,47 Euro zu erstatten.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.07.2015 zurück, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Gegen die Zurückweisungen der Beschwerde stellte die Bf. mit der Eingabe vom 24.07.2015 einen Vorlageantrag.

Die Bf. führte aus, dass sie die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen am 25.05.2015 erhalten habe. Die Beschwerde sei in zwei Bestandteilen - einmal am 01.06.2015 und einmal am 25.06.2015 (letzter Tag der Beschwerdefrist) bei der Post aufgegeben worden.

Als Beweis legte die Bf. zwei Aufgabebelege mit dem Adressaten "Finanzamt Graz-Stadt Ausländerreferate" vom 01.06.2015 und 25.06.2015 vor. 

Ein mit dem Aufgabebeleg vom 01.06.2015 korrespondierendes Schriftstück liegt dem Bundesfinanzgericht nicht vor. 

Das Finanzamt legte keinen Nachweis über den Zustellzeitpunkt der beiden Umsatzsteuerfestsetzungen  vor.

 

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt keinen Zustellnachweis.
Die angefochtenen Bescheide wurden am 19.05.2015 erstellt und somit frühestens am 20.05.2015 versendet.

Die Bescheidempfängerin, die Bf., ist in der Slowakei ansässig. Sie behauptet, die Bescheide am 25.05.2015 erhalten zu haben. Der 25.05.2015 war der Pfingstmontag, welcher in der Slowakei ein Werktag ist.  

Die maßgebliche Bestimmung im Zustellgesetz lautet:

§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Abs. 2)
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen......

Der 20.05.2015, der Tag der Übergabe der Bescheide an die Post, war ein Mittwoch.

Danach gilt die Zustellung unter Ausblendung von Samstag und Sonntag am Montag, dem 25.05.2015 als bewirkt. Nichts anderes bringt die Bf. vor.
Trägt man dem Umstand Rechnung, dass die Zustellung im Ausland erfolgte, bestehen keine Zweifel am Zustelldatum 25.05.2015.

Laut Aufgabebeleg und Poststempel am Aufgabekuvert wurde die Beschwerde am 25.06.2015 bei der Post in der Slowakei aufgegeben.

Danach wurde die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist aufgegeben.
Folglich wurde die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.

Im Übrigen gilt die Dreitagesfrist nur für Zustellungen im Inland .

Es darf nicht übersehen werden, dass die Zustellung im gegenständlichen Fall in der Slowakei erfolgte, sodass auch das Überschreiten der Dreitagesfrist nicht zu beanstanden wäre.

Im Zweifel hat außerdem das Finanzamt den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Das Finanzamt stellte kein vom 25.05.2015 abweichendes Zustelldatum fest.

Laut Bf. erfolgte die Zustellung am 25.06.2015. Unter Berücksichtigung der obigen Darstellungen, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung.
 

Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Finanzamt erfolgte zu Unrecht.

Nach § 278 BAO kann das Bundesfinanzgericht Bescheide aufheben und an das Finanzamt zur Entscheidung zurückverweisen.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)
weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.........."

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht entscheidungsreif. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich die sachlichen Grundlagen nicht ableiten.

Das Finanzamt hat in den Streitmonaten Umsatzsteuer festgesetzt, die Bf. spricht in ihren Eingaben von einer beantragten Erstattung von Umsatzsteuer.

Warum der Antrag auf Erstattung von Umsatzsteuer an einen ausländischen Unternehmer letztlich zur Festsetzung der Umsatzsteuer geführt hatte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die dem Finanzamt vorgelegten Rechnungen liegen der Vorlage nicht bei.

Sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlicher Würdigung gehen weder aus der Beschwerde noch aus den angefochtenen Bescheiden oder sonstigen vorgelegten Unterlagen hervor. 

Die im Ermessen (§ 20 BAO) gelegene Kassation ist als Ausnahme von der meritorischen Entscheidungspflicht zu sehen, weil die Verwaltungsgerichte erster Instanz grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen.

Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Er­messen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweck­mäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Es ist aber auch nicht zweckmäßig, wenn es wegen des Unterbleibens des  Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Da keinerlei Hinweis über die Grundlagen der angefochtenen Bescheide vorliegen, ist das Bundesfinanzgericht nicht in der Lage, über die Beschwerde zu entscheiden.
Die unterlassenen Ermittlungen sind  aber entscheidungswesentlich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes(zB VwGH 26.07.2005, 2004/14/0121; VwGH 18.12.2013, 2010/13/0173), muss die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grun­de gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zu­tref­fend er­achtet. Sie muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der be­hördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Ab­gabe­pflich­tigen als auch im Fall der Anrufung des Ver­waltungs­gerichts­ho­fes für diesen nach­vollziehbar ist.

Dass das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hatte, weil es von der unrichtigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist ausgegangen ist und ein Verschulden an den unterlassenen Ermittlungen deshalb nicht vorliegt, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 278 Abs. 1 BAO.

Die angefochtenen Bescheide wurden wie folgt begründet:

"Sie sind trotz schriftlicher Aufforderung unserer Bitte um Klärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen."

Diese lässt nicht erkennen, welchen Sachverhalt das Finanzamt seinen Bescheiden zu Grunde gelegt hatte.

Fehlt eine nachvollziehbare Bescheidbegründung, ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar.

Die Nachholung der Ermittlungen des beschwerderelevanten Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht führte zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung des Bundesfinanzgerichtes. Überdies bewirkte dies auch die Verkürzung des Instanzenzuges.

Die Durchführung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht wäre auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf das kontradiktatorische Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist zu bedenken, dass Ermittlungsergebnisse und die hierzu abgegeben Stellungsnahmen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden müssten, was zu einem deutlich aufwendigeren Verfahren führte.

Die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erweist sich daher als zweckmäßig. Dagegen sprechende Billigkeitsgründe liegen nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus dem Sachverhalt und dem Gesetz.
Dass Bundesfinanzgericht hat im Ermessen die Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und an das Finanzamt zu weiteren Ermittlungen zurückverwiesen. Dies ist eine Ermessensentscheidung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher unzulässig.

 

 

Graz, am 12. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Verweise:

VwGH 18.12.2013, 2010/13/0173
VwGH 26.07.2005, 2004/14/0121

Stichworte