VwGH 2004/14/0121

VwGH2004/14/012126.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt (Senat 1) vom 24. September 2004, RV/0151-K/02, betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer 1996, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1995 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der schriftlich zwischen Hermann D (Firma IMS), Walter G und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung vom 26. Mai 1995 wird festgelegt, dass im Falle des Zustandekommens eines rechtswirksamen Optionsvertrages, welcher Hermann D und Walter G die Möglichkeit des Ankaufes näher bestimmter Grundstücke in der Gemeinde T im Ausmaß von 27000 m2 einräumt, ein Betrag von S 1 Mio. bis 30. Juni 1996 an den Beschwerdeführer zu zahlen sei. Die genannten Grundstücke standen im Eigentum von Margot W, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Mit dem zwischen Margot W als Optionsgeberin und Verkäuferin einerseits und Hermann D sowie Walter G als Optionsnehmer bzw. Käufer andererseits abgeschlossenen Optionsvertrag vom 2. Juni 1995 räumte Margot W das Optionsrecht zum Kauf der genannten Grundstücke um den Kaufpreis von 10 Mio. S ein.

Am 16. Dezember 1998 vernahm das Finanzamt den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens. Wie sich aus der Niederschrift über die Vernehmung ergibt, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei der Lebensgefährte von Margot W und habe zwischen ihr als Verkäuferin und Hermann D als Käufer den Verkauf der Liegenschaften in der Gemeinde T vermittelt. Für die Vermittlung habe er auf Grund der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 den Betrag von 1 Mio S erhalten. Der Betrag sei auf sein Sparbuch bei der Raika M überwiesen worden. Er habe den Betrag von S 1 Mio. sodann auf Grund des Vertrages vom 30. Jänner 1997 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft als Einlage in das Unternehmen des Hermann D eingebracht.

Am 18. Mai 1994 war eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Hermann D geschlossen worden, nach welcher der Beschwerdeführer eine Zahlung von 30 S pro Quadratmeter erhalte, wenn der Verkauf von Grundstücken der Margot W an Hermann D zu Stande kommt. Diese Vereinbarung ist nicht realisiert worden.

Zwischen dem Beschwerdeführer und Hermann D wurde am 13. Dezember 1995 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, nach welcher der Beschwerdeführer vorschussweise den Betrag von S 200.000,-- erhalte, wenn Margot W an Hermann D die Option für den Kauf bestimmter noch zu widmender Bauflächen um einen Kaufpreis von S 660,-- pro Quadratmeter einräume.

Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend den Zeitraum 1995 bis 1997 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Tätigkeit für seinen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie für den Betrieb seiner Lebensgefährtin Margot W, welcher vom Beschwerdeführer mitbewirtschaftet werde) in den Jahren 1995 und 1996 Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielt. Als Lebensgefährte der Margot W habe er zwischen ihr und Hermann D den Verkauf von Liegenschaften in der Gemeinde T vermittelt. Am 26. Mai 1995 sei zwischen Hermann D und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen worden, wonach Letzterer bei Abschluss eines Kaufvertrages über die in Rede stehenden Grundstücke eine Zahlung von S 1 Mio. erhalte. Diese Zahlung sei am 30. Juli 1996 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Betrag von S 1 Mio. auf sein Sparbuch eingezahlt. Im Jahr 1995 seien von Hermann D weitere Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet worden, und zwar solche betreffend Grundaufschließung in Höhe von S 150.000,--. Im Februar 1997 habe der Beschwerdeführer den ihm zugeflossenen Betrag von S 1 Mio. als echte stille Beteiligung in das Unternehmen des Hermann D eingebracht. Es existiere ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, welcher mit 30. Jänner 1997 datiert sei. Auf Grund des Vertrages seien an den Beschwerdeführer monatliche Beträge von S 10.000,-- als Zinsen zu zahlen. Das Finanzamt habe im Zuge von Bankermittlungen Bankeingänge des Beschwerdeführers in den Jahren 1995 und 1996 festgestellt, welche von diesem nicht hätten aufgeklärt werden können. Diese Beträge seien dem Beschwerdeführer als weitere Einnahmen aus der Vermittlungstätigkeit zuzurechnen. Da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen seiner Einnahmen und Ausgaben geführt habe, habe das Finanzamt die Umsätze und Gewinne der Jahre 1995 bis 1997 unter Zuhilfenahme und Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen zu schätzen. Auf dieser Grundlage seien Bruttoeinnahmen von S 300.000,-- für 1995 und S 1,050.000,-- für 1996 sowie Gewinne von S 240.000,-- für 1995 (Betriebsausgaben von S 60.000,--) und von S 1,040.000,-- (Betriebsausgaben von S 10.000,--) anzunehmen. Im Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beteiligung als echter stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Höhe von S 110.000,-- erzielt.

Gegen die auf Grund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer 1996 brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Dass er S 1 Mio. zu Lasten seiner Lebenspartnerin für sich habe abzweigen wollen, sei völlig absurd und unzutreffend. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand, der seit dem 16. Lebensjahr mit seiner Lebenspartnerin zusammen sei, bei der Veräußerung von Grundstücken des Lebenspartners Geld für sich abzweige. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer für Schulden der Margot W von nahezu 10 Mio. S zur Gänze mithafte, weshalb es keinen Sinn machen würde, Geldbeträge aus einer Liegenschaftsveräußerung der Margot W nicht dieser zukommen zu lassen. Es mache wohl auch keinen Sinn, eine steuerpflichtige Vermittlungsprovision zu lukrieren, wenn die Grundstücksveräußerung als solche keiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterlägen wäre. Dazu komme, dass Margot W auf Grund der Bedingungen des Hermann D niemals über die S 1 Mio. verfügen habe können, ohne vertragsbrüchig zu werden, was infolge der Insolvenz des Hermann D dazu geführt habe, dass Margot W die S 1 Mio. niemals erlangt habe. Dem Beschwerdeführer wären sie keinesfalls zugekommen, da er nur als Treuhänder für Margot W aufgetreten sei, sodass er sie, wenn sie ihm zugeflossen wären, der Treuhänderin hätte übergeben müssen. Der Beschwerdeführer habe die für ihn nicht nachvollziehbare Vorgangsweise des Hermann D akzeptiert, wonach der Betrag von S 1 Mio. zuerst auf ein Sparbuch kommen müsse und dann nach einiger Zeit als stille Einlage in das Unternehmen des Hermann D zurückfließe, um erst nach geraumer Zeit wiederum an den Beschwerdeführer als Treuhänder für Margot W ausbezahlt zu werden. Sämtliche Geldbeträge, die der Beschwerdeführer nach Ansicht des Finanzamtes als Vermittlungsprovisionen bezogen habe, habe er in Wahrheit für Margot W vereinnahmt, wobei diese Geldbeträge - von dem Betrag von S 1 Mio. abgesehen - auch für Margot W Verwendung gefunden hätten. Es werde daher beantragt, in sämtlichen Einkommensteuerbescheiden das Einkommen mit null Schilling und im Umsatzsteuerbescheid die Umsätze mit null Schilling anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1997 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, weil die Einkünfte nicht ihm zuzurechnen seien. Es werde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen mit null Schilling anzusetzen.

Ferdinand J wurde am 28. Oktober 1999 vom Finanzamt als Zeuge vernommen. Er sagte aus, er sei von Juni 1994 bis Jänner 1997 als stiller Gesellschafter bei Hermann D beteiligt gewesen. Er könne angeben, dass die Geschäftsbeziehung von Hermann D zum Beschwerdeführer durch Ing. J (Inkassobüro K) im Frühjahr 1994 hergestellt worden sei. Hermann D habe sämtliche das Grundstücksprojekt betreffenden Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer und nicht mit Margot W getroffen bzw. sei die gesamte Geschäftsabwicklung über den Beschwerdeführer erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sämtliche Provisions- oder Nebenvereinbarungen nicht "neben" Margot W getroffen werden dürften, weshalb Ferdinand J davon überzeugt gewesen sei, dass Margot W von diesen Vereinbarungen nichts wissen dürfe und der Beschwerdeführer diese Gelder für sich vereinnahme. Margot W habe lediglich Optionsverträge bzw. in weiterer Folge den Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 unterschrieben, von den anderen Vereinbarungen habe sie mit Sicherheit nichts gewusst. Die Gelder, welche auf Grund der Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer geflossen seien, habe dieser bar oder mit Scheck vereinnahmt. Der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 sei direkt zur Abdeckung der Schulden der Margot W an die R-Bank gegangen, während die Zahlung insbesondere der Provision von S 1 Mio. an den Beschwerdeführer bzw. ein auf ihn lautendes Konto geleistet worden sei. Von dieser Provision von S 1 Mio. habe auch die R-Bank gewusst, insbesondere der Vorstandsdirektor HA und der Prokurist KO. Der Hauptgrund, warum die Provisionszahlung an den Beschwerdeführer "durchgegangen" sei, sei darin gelegen gewesen, dass die Verantwortlichen der R-Bank froh gewesen seien, dass die Umwidmung der von Hermann D gekauften Liegenschaften durchgegangen sei. Ohne die Einflussnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Beziehungen zur Gemeinde wäre dies nie möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe als Vizebürgermeister in der Gemeinde mehr Macht bzw. Einfluss gehabt als der Bürgermeister, weil Ersterer mit seiner Fraktion im Gemeinderat sämtliche Beschlüsse habe blockieren können. Ohne den Beschwerdeführer wäre eine Umwidmung der Grundflächen niemals möglich gewesen. Die Provision von S 1 Mio. sei auf Grund folgender Leistungen an den Beschwerdeführer bezahlt worden:

Erreichung der Umwidmung bei sämtlichen dafür zuständigen Behörden (Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Forstbehörde), Erreichung des Teilungsplanes bzw. dessen Genehmigung sowie Rückerstattung eines Teiles der Aufschließungskosten durch die Gemeinde an Hermann D. Seit 1994 gebe es in Kärnten eine gesetzliche Regelung, wonach bei Umwidmung von Grundstücken über 5000 m2 ein Teilungsplan errichtet werden und die Kosten betreffend Wasser, Kanal, Straßenbeleuchtung, Straßenabwässer, Aufschließung und Asphaltierung der Grundstückseigentümer tragen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch bewirkt, dass ein Teil dieser Kosten von der Gemeinde übernommen worden sei. Für diese Einflussnahmen habe er die Provision erhalten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1994 immer wieder Gelder von Hermann D "erpresst", ansonsten hätte er das Geschäft blockiert oder hinausgezögert; zu nennen seien z.B. die Schotterentnahme von bereits umgewidmeten Grundstücken des Hermann D, die Wasserversickerung, die Holzrodung (wobei die Rodung von Hermann D durchgeführt worden sei), die Stromleitungsverlegung, etc. Hätte Hermann D für diese diversen Dinge nicht bezahlt, hätte der Beschwerdeführer sie zur Anzeige gebracht bzw. Probleme geschaffen. Die aus diesem Titel erfolgten Zahlungen hätten auf jeden Fall mehr als S 250.000,-- bzw. S 300.000,-- betragen.

Hermann D wurde am 4. November 1999 vom Finanzamt als Zeuge vernommen. Er sagte aus, die Vereinbarung über die Provisionszahlung von S 1 Mio. an den Beschwerdeführer sei vor Abschluss des Optionsvertrages getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe einen endgültigen Kaufpreis unter der Bedingung, dass er eine Provision von S 1 Mio. erhalten würde, genannt. Das Grundstücksgeschäft würde nur unter der Voraussetzung zu Stande kommen, dass der Beschwerdeführer die Provision von S 1 Mio. erhalte. Die Leistung des Beschwerdeführers sei darin gelegen gewesen, einen rechtsgültigen Optionsvertrag bzw. in weiterer Folge einen Kaufvertrag zwischen Hermann D und Margot W zu vermitteln. Eine mündliche Vereinbarung über die Provisionszahlung von S 1 Mio. sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend gewesen, er habe Wert auf eine schriftliche Vereinbarung gelegt. Der Kaufvertrag mit Margot W sei am 4. Juli 1996 abgeschlossen worden. Die Provisionszahlung an den Beschwerdeführer auf ein von ihm benanntes Konto sei erst am 30. Juli 1996 erfolgt. Am Überweisungsbeleg, auf welchem der Beschwerdeführer als Empfänger genannt sei, sei der Verwendungszweck mit "Provision lt. Vereinbarung" angegeben worden. Ende 1996 habe ihn der Beschwerdeführer erstmals darauf angesprochen, Geld bei ihm zu veranlagen. Er sei darüber überrascht gewesen, weil er geglaubt habe, dass die S 1 Mio. Provision bereits anderweitig verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber erwähnt, dass er bei der Bank für das angelegte Geld nur geringfügige Zinsen erhalte und sein Geld besser anlegen wolle. Er sei grundsätzlich an der Gründung einer stillen Gesellschaft interessiert gewesen; nach einem Gespräch mit einem Anwalt sei es zum Vertrag vom 30. Jänner 1997 gekommen, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer an seinem Unternehmen mit S 1 Mio. als stiller Gesellschafter beteiligt habe. Er habe sich zur Zahlung von monatlichen Zinsen in Höhe von S 10.000,-- verpflichtet. Die vereinbarten monatlichen Zinszahlungen seien von Februar 1997 bis Ende 1997 geleistet worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1998 Kenntnis davon erlangt, dass das Unternehmen nicht mehr "so zahlungskräftig" sei; er habe daraufhin die Beteiligung aufgekündigt und Rückzahlung des Kapitals verlangt. Als er dieses nicht erhalten habe, habe er darauf geklagt. Für Hermann D sei es immer klar gewesen, dass der Beschwerdeführer den vereinnahmten Provisionsbetrag von S 1 Mio. für sich selbst verwenden wolle.

Margot W sagte im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin am 29. November 1999 aus, der Beschwerdeführer sei durch sie bevollmächtigt worden und für sie tätig gewesen. Nach Abschluss von Optionsverträgen sei es zum Kaufvertrag gekommen. Darüber hinaus habe Hermann D S 1 Mio. an den Beschwerdeführer gezahlt. Dieses Geld stehe ihr zu bzw. hätte eigentlich in den Kaufpreis laut Kaufvertrag einfließen sollen. Hermann D habe aber gemeint, er könne die S 1 Mio. "so nicht geben". Er möchte sie nur als Provision auszahlen und nicht in den Kaufvertrag hineinnehmen, da er sie nur auf diese Weise steuerlich absetzen könne. Auf Grund ihrer Gespräche mit Hermann D sei die S 1 Mio. Bestandteil des Kaufvertrages. Wann diese Gespräche stattgefunden hätten, könne sie nicht mehr sagen. Die Höhe des Kaufpreises laut Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 könne sie nicht mehr angeben, auch nicht ungefähr. Der Beschwerdeführer habe ihr das Sparbuch, auf welches die S 1 Mio. eingezahlt worden sei, gezeigt. Das Sparbuch habe auf den Namen des Beschwerdeführers gelautet und sei im gemeinsamen Kasten aufbewahrt worden. Sie könne nicht mehr angeben, ob das Sparbuch mit einem Losungswort versehen gewesen sei. Sie habe von diesem Sparbuch niemals Geld abgehoben, das habe stets der Beschwerdeführer gemacht.

In seiner Aussage vom 24. August 2000 gab Ferdinand J an, bevor ihm der Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, sei Ing. J (Inkassobüro K) zu ihm gekommen und habe ihm geschildert, dass die Grundstücke von Margot W käuflich zu erwerben wären, wenn an deren Lebensgefährten eine Provision bezahlt würde. Er habe dem Beschwerdeführer mündlich zugesagt, dass dieser S 30,-- pro verkauftem Quadratmeter erhalte. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass seine Lebensgefährtin nichts von dieser Vereinbarung wissen dürfe. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er pro verkauftem Quadratmeter S 30,-- bekomme, wisse auch der Direktor der R-Bank. Der Beschwerdeführer habe dies auf Grund des Einwandes des Ferdinand J gesagt, dass auch die Provision (wie der Kaufpreis) über die Bank vorfinanziert werden müsse.

In seiner Vernehmung vom 28. August 2000 sagte Hermann D zu der Vereinbarung vom 13. Dezember 1995 zwischen Hermann D und dem Beschwerdeführer aus, auf Grund dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer den Betrag von S 200.000,-- erhalten, wobei er die Umwidmung von zusätzlichen Bauflächen im Bereich der Schottergrube habe erwirken müssen. Die S 200.000,-- stünden in keinem Zusammenhang mit der Provision von S 1 Mio..

Ing. J wurde am 4. September 2000 vom Finanzamt als Zeuge vernommen. Er sagte aus, der Beschwerdeführer habe von Anfang an S 30,-- bzw. noch mehr pro verkauftem Quadratmeter haben wollen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer diese Vereinbarung über die S 30,-- pro Quadratmeter seiner Lebensgefährtin Margot W verheimlicht habe. Es sei für die Beteiligten von Anfang an klar gewesen, dass der Beschwerdeführer für sich ein Maximum herausholen wolle.

In der Aussage vom 8. September 2000 sagte Walter G, im Frühjahr 1995 hätten Hermann D und er sich entschlossen, die in Rede stehenden Grundstücke der Margot W gemeinsam zu kaufen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an S 1 Mio. haben wollen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass Hermann G und er diese S 1 Mio. an den Beschwerdeführer zahlen müssten, wenn sie die Liegenschaften kaufen wollten. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß gesagt, dass er diese S 1 Mio. für einen Traktorkauf verwenden werde. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die S 1 Mio. bekommen habe und von Hermann D ein Angebot erhalten habe, diesen Betrag bei ihm zu guten Konditionen und hohen Zinsen anzulegen.

In seiner Aussage vom 25. September 2000 sagte Hermann KO, er sei Prokurist der R-Bank. In dieser Eigenschaft sei es ihm aufgefallen, dass Hermann D S 1 Mio. an den Beschwerdeführer auf ein Konto bei der RM-Bank überwiesen habe. Dies habe er sofort dem Direktor der Bank mitgeteilt. Offensichtlich habe es eine Vereinbarung zwischen Hermann D und dem Beschwerdeführer gegeben, nach welcher Hermann D S 1 Mio. zahlen müsse. Der Beschwerdeführer habe später erwähnt, dass er die S 1 Mio. wieder in das Unternehmen des Hermann D investiert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie Umsatzsteuer 1996 teilweise Folge, indem sie von Provisionseinnahmen in Höhe von (brutto) lediglich S 240.000,-- im Jahr 1995 und S 1 Mio. im Jahr 1996 sowie Einkünften aus Gewerbebetrieb von S 180.000,-- im Jahr 1995 und Einkünften aus Gewerbebetrieb von S 990.000,-- im Jahre 1996 ausging. Hinsichtlich Einkommensteuer 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt:

Provision von S 1 Mio.:

Margot W habe Hermann D im Jahr 1996 Grundstücke verkauft. Auf Grund der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 habe Hermann D S 1 Mio. auf das Girokonto des Beschwerdeführers überwiesen, der diesen Betrag sodann behoben und auf ein auf seinen Namen lautendes, mit einem Losungswort versehenes Sparbuch eingelegt habe. Der Beschwerdeführer behaupte im Berufungsverfahren, Hermann D habe den Betrag nur unter der Bedingung gezahlt, dass das Geld zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Form einer stillen Einlage zurückfließe, es stelle keine Provision sondern den Bestandteil des Grundstückveräußerungserlöses der Margot W dar, er sei treuhändig für Margot W tätig gewesen, der Betrag hätte für die Landwirtschaft der Margot W bzw. für einen Traktorkauf verwendet werden sollen, eine solche Verwendung sei aber wegen der Rückführung des Geldes in Form einer stillen Einlage nicht möglich gewesen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei bereits am 18. Mai 1994 eine Vereinbarung zwischen Hermann D und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden, nach welcher der Beschwerdeführer im Falle des Verkaufes von Grundstücken durch Margot W eine Entschädigung von S 30,-- pro Quadratmeter erhalte. Diese Vereinbarung sei letztlich nicht durchgeführt worden. Ing. J, der in der Grundstückssache den ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, habe hiezu allerdings ausgesagt, dass eine solche Vereinbarung eine vom Beschwerdeführer geforderte Grundvoraussetzung gewesen sei.

Für Hermann D sei die erkennbare Leistung des Beschwerdeführers darin gelegen, dass die Vermittlungsbemühungen des Beschwerdeführers zu einem rechtsgültigen Options- bzw. in weiterer Folge Kaufvertrag geführt hätten. Es wäre zu den Grundstücksverkäufen nicht gekommen, wenn Hermann D nicht die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 betreffend die Provision von S 1 Mio. geschlossen hätte.

Ferdinand J, der den Beschwerdeführer über Ing. J kennen gelernt habe, habe ausgesagt, dass der Betrag von S 1 Mio. für das Bewirken der Umwidmung bei sämtlichen dafür zuständigen Behörden, das Erreichen des Teilungsplanes bzw. die Genehmigung dieses Planes sowie die teilweise Rückerstattung von Aufschließungskosten geleistet worden sei.

Auch Walter G, der mit dem Grundstücksprojekt betraut gewesen sei, sei es von Anfang an als unzweifelhaft erschienen, dass er und Hermann D dem Beschwerdeführer S 1 Mio. zahlen müssten.

Dem Direktor der R-Bank gegenüber habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er den Betrag von S 1 Mio. für verschiedene Leistungen erhalten habe.

Aus all diesen Aussagen gehe für die belangte Behörde klar hervor, dass der Beschwerdeführer für die Provision von S 1 Mio. diverse Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf erbracht habe. Insbesondere sprächen aber die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Ersteinvernahme, wonach er "Vermittlung" betrieben habe, sowie seine Verantwortung gegenüber der Bank, wonach er "Leistungen" erbracht habe, für eine von ihm erbrachte Gegenleistung. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 das Wort "Provision" nicht nenne und der Beschwerdeführer kein hauptberuflicher Makler oder Vermittler sei. Nicht entscheidend sei auch, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 noch nicht Vizebürgermeister, sondern bloß Gemeinderat gewesen sei. Der Betrag von S 1 Mio. habe keinen Eingang in den Kaufvertrag gefunden, sodass er kein Teil des Kaufpreises sei. Das primäre Interesse an dem Betrag von S 1 Mio. sei beim Beschwerdeführer gelegen gewesen. Dieser Betrag habe nicht für die Schuldenabdeckung verwendet werden sollen und sei auch nicht dafür verwendet worden.

Worin ein Grund für Hermann D bestanden haben sollte, dass der Betrag von S 1 Mio. als Schwarzzahlung geleistet werde, habe der Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert. Der Betrag wäre bei Hermann D als Immobilienmakler auch abzugsfähig gewesen, wenn er ihn als offiziellen Kaufpreis gezahlt hätte.

Der Beschwerdeführer habe sämtliche mit den Grundstücksverkäufen und ihrer Vorbereitung zusammenhängenden Verhandlungen geführt. Da die Options- und Kaufverträge zwischen Hermann D und Margot W (unmittelbar) abgeschlossen worden seien, komme eine Treuhandschaft bei diesen Verträgen nicht in Betracht. Die Vereinbarungen vom 18. Mai 1994 und vom 26. Mai 1995 könnten theoretisch treuhändig abgeschlossen worden sein. Um eine Treuhandschaft anzunehmen, bedürfte es jedoch bestimmter Voraussetzungen: Für die Treuhandschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Margot W sei angesichts der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft Voraussetzung, dass sie nach außen ausreichend zum Ausdruck komme, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verhandlungen im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen geführt habe, lasse noch nicht auf eine mit der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 einhergehende Treuhandvereinbarung schließen. Beim Kaufvertrag seien einander die "unmittelbaren" Beteiligten gegenüber gestanden, beim Vertrag vom 26. Mai 1995 komme quasi als "dritte Person" der Beschwerdeführer hinzu. Gegenüber den Abgabenbehörden sei eine Treuhandvereinbarung nicht offen gelegt worden. Für keinen der Geschäftspartner (Hermann D, Walter G, Ing. J und Ferdinand J) sei erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 als Treuhänder abgeschlossen hätte.

Sämtliche Zeugenaussagen führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 vor seiner Lebensgefährtin geheim halten habe wollen und auch geheim gehalten habe. Keiner der Befragten habe die Kenntnis der Margot W über die Vorgänge bestätigen können. Margot W habe angegeben, nicht mehr genau sagen zu können, ob sie Kenntnis von der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 gehabt habe. Nach Vorhalt der Vereinbarung habe sie ausgeführt, diese schon einmal gesehen zu haben. Vor dem Hintergrund der "separaten Behandlung" (Margot W sei vollkommen fern gehalten worden) gehe die belangte Behörde von deren Unkenntnis über die Zahlungsflüsse aus, zumal sie weder gewusst habe, wie das Geld zum Beschwerdeführer gelangt sei, noch ob das Sparbuch mit einem Losungswort versehen gewesen sei. Wenn sie nicht einmal das Losungswort gekannt habe, könne ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass das Sparbuch ihr gehört habe, möge es auch im gemeinsamen Wohnzimmerschrank aufbewahrt gewesen sein. Wenn der Beschwerdeführer vorgebracht habe, Margot W hätte der Rückführung des Geldbetrages im Wege der stillen Einlage zugestimmt, weil das Geld für die Schuldabdeckung bzw. den Traktorkauf benötigt worden sei, so sei dies nicht schlüssig, weil Margot W den Geldbetrag bei einer Rückführung an Hermann D nicht sofort zur Verfügung gehabt hätte, zumal er erst in kleinen Teilbeträgen in späteren Zeiträumen zurückgeflossen wäre. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer, und nicht Margot W, den Traktor gekauft, und dies bereits im Jahre 1995, also zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht fix mit dem Geld aus der Optionsvereinbarung habe rechnen können. Das "Geheimhalten" gegenüber Margot W werde überdies noch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer sich das Geld auf sein Girokonto habe überweisen lassen, es von diesem dann behoben und auf ein auf ihn lautendes, mit einem Losungswort versehenen Sparbuch transferiert habe. Damit habe der Beschwerdeführer diesen Geldbetrag sowohl der Verfügungsmacht des Hermann D als auch jener der Margot W entzogen. Es habe sich ab 12. August 1996 in einem Bereich befunden, welcher ausschließlich dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen sei.

Was die Frage des Zusammenhanges der Provisionsvereinbarung vom 26. Mai 1995 mit der Vereinbarung über die stille Gesellschaft vom 30. Jänner 1997 anlange, so behaupte der Beschwerdeführer, Hermann D habe den Geldbetrag nur unter der Bedingung der Einzahlung in die stille Gesellschaft gegeben. Dagegen spreche schon der Umstand, dass weder die Provisionsvereinbarung vom 26. Mai 1995 mit einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung gekoppelt, noch eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen gewesen sei, die eine entsprechende Bindung aufgewiesen hätte. Der Beschwerdeführer habe in seiner Ersteinvernahme als Zahlungsgrund die von ihm erbrachten Leistungen angegeben; vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Geldbetrag wiederum Hermann D zugestanden sein solle. Gegen eine "Bindung" im Sinne einer Verpflichtung zur Einzahlung in eine stille Gesellschaft spreche auch die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2002, wonach durch die "abgespaltene Form" der Bezahlung eine etwas "freiere" Verfügungsmöglichkeit erreicht worden sei. Hätte also eine Bindung bestanden, wäre von vornherein keine freie Verfügungsmöglichkeit gegeben gewesen.

Von den übrigen an den Grundstücksverkäufen beteiligten Personen sei angegeben worden, dass die Initiative zur Zahlung des Betrages von S 1 Mio. vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Keine der Aussagen hätten Anhaltspunkte für eine von Hermann D gestellte Bedingung gegeben. Es sei sohin der Aussage des Hermann D Glauben zu schenken, dass sich der Beschwerdeführer (kraft eigenen Entschlusses) bei seinem Unternehmen habe beteiligen wollen.

Margot W behaupte zwar, dass ihr der Beschwerdeführer den Inhalt des Vertrages über die stille Gesellschaft erzählt habe, habe ihn jedoch nicht gekannt. Sie habe lediglich angegeben, Hermann D habe das Geld zurückbekommen wollen.

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Sparbuchzinsen sehr niedrig gewesen seien. Wenn er vorbringe, es wäre absurd, bei niedrigem Zinssatz das Geld auf ein Sparbuch zu geben und nicht für den Schuldenabbau bzw. die Zinsrückzahlung zu verwenden, sei ihm zu entgegnen, dass die Intention des Beschwerdeführers gewesen sei, den Betrag von S 1 Mio. außerhalb des offiziellen Veräußerungserlöses zu belassen.

Wenn es auch grundsätzlich der Lebenserfahrung entsprechen möge, dass ein Partner aus einer jahrzehntelangen Lebenspartnerschaft nicht für sich Vorteile schlage, wenn der Lebensgefährte mit einem Dritten Rechtsgeschäfte abschließe, so müsse die belangte Behörde dennoch die tatsächlichen Geschehnisse und Abläufe untersuchen. Die gegenständlichen Vereinbarungen sowie die faktische Abwicklung sprächen - verbunden mit der Unkenntnis der Margot W - für eine Zurechnung an den Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde gehe sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer den Betrag von S 1 Mio. für seine gegenüber Hermann D erbrachten Vermittlungsleistungen erhalten habe. Margot W habe weder den Inhalt der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 noch jenen über die stille Gesellschaft gekannt. Der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 sowie den Vertrag über die stille Gesellschaft nicht treuhändig für Margot W abgeschlossen und den Betrag von S 1 Mio. nicht treuhändig für Margot W in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer habe durch die Einlage des Betrages von S 1 Mio. auf ein auf ihn lautendes, mit einem Losungswort versehenes Sparbuch die alleinige Verfügungsmacht über diesen Betrag erlangt. Eine Bedingung des Hermann D über die Rückführung des Geldes sei nicht vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer jederzeit frei über den Geldbetrag habe verfügen können und durch seine Beteiligung als echter stiller Gesellschafter auch verfügt habe. Hinsichtlich der Zurechnung des Betrages von S 1 Mio. sei daher der Berufung der Erfolg zu versagen.

2. Vom Finanzamt angesetzte Zahlungen des Jahres 1995 in Höhe von S 150.000,-- betreffend "Grundaufschließung":

Weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Zahlungen mit Vermittlungsleistungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang stünden, werde der Berufung diesbezüglich stattgegeben.

3. Weitere Zahlungen von Hermann D in den Jahren 1995 und 1996:

Nach der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hermann D und dem Beschwerdeführer vom 13. Dezember 1995 bekomme der Beschwerdeführer S 200.000,-- für noch umzuwidmende Flächen. Hermann D habe in seiner Aussage vom 24. August 2000 bestätigt, dass der Zahlungsgrund im Bewirken der Umwidmung weiterer Grundstücksflächen durch den Beschwerdeführer gelegen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer die Umwidmung bis zum Konkurs über das Vermögen des Hermann D nicht erreicht habe und es nicht zum Verkauf der Grundstücksflächen gekommen sei, führe der - 1995 zugeflossene - Betrag von S 200.000,-- zu Einkünften des Beschwerdeführers (aus Vermittlungsleistungen).

Am 1. Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer auf sein Bankkonto eine Bareinzahlung von S 40.000,-- geleistet. Er habe zwar behauptet, dass es sich bei diesem Betrag um Holz- oder Vieherlöse gehandelt habe, hiefür aber keinen Nachweis erbracht, "zumal aus den Zeugenaussagen hervorgeht", dass er an "Nebenerlösen" interessiert gewesen sei und seine Bemühungen und Einflussnahmen bereits zur Provision von S 1 Mio. geführt hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass er für von ihm erbrachte Leistungen - welcher Art auch immer - den Betrag von S 40.000,-- von dritter Seite bekommen habe. Bei der gegebenen Sachlage wäre es an ihm gelegen gewesen, für entsprechende Aufklärung zu sorgen. Auch dieser Betrag von S 40.000,-- führe daher zu Einkünften des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe sowohl den Betrag von S 1 Mio. als auch jenen von S 200.000,-- im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen der Margot W bezogen. Weiters sei nicht auszuschließen, dass der Betrag von S 40.000,-- im Jahr 1995 aus diesen Aktivitäten stamme. Auch wenn es aus der Sicht der Zahlungseingänge lediglich zu drei Aktivitäten gekommen sei, seien die Einkünfte bereits als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, weil die Wiederholungsabsicht angesichts der vom Beschwerdeführer entfalteten Handlungen nicht in Abrede gestellt werden könne. Die regen Aktivitäten des Beschwerdeführers ließen auf die Möglichkeit einer Wiederholung schließen. Die tatsächliche Wiederholung werde darin sichtbar, dass es nach dem Abschluss der Vereinbarungen vom 18. Mai 1994 und vom 26. Mai 1995 auch noch zur Vereinbarung vom 13. November 1995 gekommen sei.

Auf Grund der Berücksichtigung von Betriebsausgaben von

S 60.000,-- im Jahr 1995 und S 10.000,-- im Jahr 1996 gehe die belangte Behörde von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von

S 180.000,-- im Jahr 1995 und S 990.000,-- im Jahr 1996 aus.

4. Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass es sich bei den Einkünften aus der Vereinbarung über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 30. Jänner 1997 dem Grunde nach um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung handle. Da er die jederzeitige alleinige Verfügungsmacht über den Geldbetrag von S 1 Mio. gehabt habe und er sich zum Eingehen der Beteiligung entschieden habe, bleibe für die Zurechnung der Einkünfte an Margot W kein Raum, zumal die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer behauptete Treuhandschaft nicht vorlägen. Da der durch den Konkurs des Hermann D bedingte Kapitalverlust - dieser sei im Übrigen frühestens mit der Konkurseröffnung am 30. Juli 1998 eingetreten - bei den außerbetrieblichen Einkünften steuerlich nicht zu erfassen sei, seien Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 110.000,-- zum Ansatz zu bringen.

5. Umsatzsteuer:

Wie sich aus dem Vorstehenden ergebe, sei für das Jahr 1996 lediglich von Bruttoeinnahmen in Höhe von S 1 Mio. auszugehen. Die steuerpflichtigen Umsätze seien daher lediglich mit dem Betrag von S 833.333,33 anzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe auf Grund ihrer - "an den Haaren herbeigezogenen "- Beweiswürdigung angenommen, dass Margot W von der Vereinbarung vom 18. Mai 1994 und von jener vom 26. Mai 1995 nichts gewusst habe, weil sie ihr verheimlicht worden wären. Die belangte Behörde habe daraus den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer nicht als Treuhänder für Margot W tätig gewesen sei, zumal nicht die für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen bestehenden Kriterien erfüllt seien. Die belangte Behörde habe dabei zunächst übersehen, dass Verhandlungspartner des Beschwerdeführers, der im Auftrag für Margot W tätig gewesen sei, nicht Walter G, Ing. H oder Ferdinand J gewesen seien, sondern ausschließlich Hermann D. Sohin hätte die belangte Behörde zur Beweiswürdigung nur die Aussagen des Hermann D heranziehen dürfen. Hermann D habe gewusst, dass der Beschwerdeführer einen möglichst hohen Verkaufserlös habe erzielen wollen, um die hohen Verbindlichkeiten der Margot W abzudecken. Es wäre widersinnig, wenn der Beschwerdeführer für sich eine steuerpflichtige Provision verlangte, wenn es auch möglich gewesen wäre, den Grundstückskaufpreis um den Betrag von S 1 Mio. zu erhöhen (was nicht zu einer Steuerpflicht geführt hätte). Es erscheine daher glaubwürdig, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Hermann D bestrebt gewesen sei, den Kaufpreis in der Form zu entrichten, wie dies tatsächlich erfolgt sei, und die Bedingung zu vereinbaren, dass der Betrag von S 1 Mio. als Einlage in eine stille Gesellschaft eingezahlt werden müsse. Die Aussage von Margot W sei glaubwürdig. Von einer Unkenntnis der Margot W könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil ihr der Beschwerdeführer das Sparbuch mit dem Einlagestand von S 1 Mio. gezeigt habe. Die belangte Behörde habe die Aussage des Hermann D als glaubwürdig angesehen, obwohl feststehe, dass erst die Exekutionsführung des Beschwerdeführers gegen Hermann D zur Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen geführt habe. Unrichtig sei, dass eine Treuhandschaft nicht anzunehmen sei, weil die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gestellten Kriterien nicht erfüllt seien. Auf diese Kriterien sei nur abzustellen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestünden. Im Beweisverfahren sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer stets für Margot W aufgetreten sei. Dieses Auftreten sei konkludent ein treuhändiges Auftreten gewesen. Im Beweisverfahren habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen, aber auf Rechnung von Margot W eingeschritten sei und sämtliche Aktivitäten des Beschwerdeführers von Margot W akzeptiert worden seien. Sämtliche dem Beschwerdeführer zugerechneten Einkünfte seien daher im Wirklichkeit Grundstücksveräußerungserlöse der Margot W, weil diese wirtschaftlich über die Einkunftsquelle habe disponieren können.

Die Begründung eines Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Sie muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Falle der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Zentrales Begründungselement eines Bescheides ist somit die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, also die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, 2000/15/0127).

Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 2005, 2002/13/0015). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/16/0232).

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vermittlungstätigkeiten die Beträge von S 1 Mio. und S 200.000,-- vereinnahmt hat, und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, vermag die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. In seiner Erstaussage hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er für seine Leistungen den Betrag von S 1 Mio. erhalten hat. Im Weiteren konnte sich die belangte Behörde auf die schriftlichen Vereinbarungen und die im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stützen. Einzig die - inhaltlich wenig konkrete - Aussage der Margot W, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sprach dafür, dass der Beschwerdeführer nicht auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Es trifft nicht zu, dass die belangte Behörde nur die Aussage des Hermann D hätte heranziehen dürfen, zumal auch die anderen Zeugen von eigenen Wahrnehmungen berichten konnten. Dazu kommt, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Walter G auch Vertragspartner der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 sowie die Optionsvertrages vom 2. Juni 1995 ist.

Da sich die Aussagen des Hermann D mit denen der anderen Zeugen (mit Ausnahme von Margot W) decken, kommt dem Umstand, dass die Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen ursächlich mit dem Exekutionsantrag des Beschwerdeführers zusammenhängt, keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer hat den Abschluss von Options- und Kaufverträgen zwischen Margot W einerseits und Hermann D (zum Teil auch Walter G) andererseits vermittelt. Dabei war unzweifelhaft offen gelegt, dass Margot W Grundstückseigentümerin ist und deshalb Vertragspartnerin wird. Die Optionsverträge und Kaufverträge sind in der Folge zwischen Margot W und ihren Vertragspartnern abgeschlossen worden. Ein nachvollziehbarer Grund, warum bei dieser Sachlage für Nebenabreden Treuhandverträge geschlossen werden sollten, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Beschwerde zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, dass es für Hermann D von Vorteil gewesen wäre, einen Teil des Kaufpreises für Grundstücke nicht als solchen, sondern - zum Schein - als Vermittlungsentgelt für einen Dritten zu deklarieren. Eine Vereinbarung, dass der Betrag von S 1 Mio. in eine stille Gesellschaft eingezahlt werden muss, hätte auch getroffen werden können, wenn dieser Betrag als Teil des Kaufpreises bezeichnet wird. Darüber hinaus begegnet die Sachverhaltsfeststellung, dass die behauptete Vereinbarung betreffend die Verpflichtung zur Einzahlung in eine stille Gesellschaft gar nicht bestanden hat, auch keinen Bedenken, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie Hermann D eine solche Verpflichtung hätte durchsetzen können, wenn sie nicht schriftlich festgehalten ist und er den Geldbetrag von S 1 Mio. dem Beschwerdeführer frei verfügbar (letztlich auf dessen Sparbuch) auszahlt.

Dass der Beschwerdeführer Margot W ein Sparbuch mit dem Einlagestand von S 1 Mio. gezeigt hat, bedeutet noch nicht, dass es sich um ihr (wirtschaftliches) Eigentum gehandelt hat. Für die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ist es nicht relevant, dass ein anderes steuerliches Ergebnis einträte, wenn dem Beschwerdeführer keine Einkünfte und Umsätze zugerechnet werden.

Hinsichtlich der Zurechnung eines Betrages von S 40.000,-- im Jahr 1995 haftet dem angefochtenen Bescheid allerdings eine Rechtswidrigkeit an. Hinsichtlich dieses Betrages enthält der angefochtene Bescheid lediglich die Ausführung, es sei nicht auszuschließen, dass ihn der Beschwerdeführer für von ihm erbrachten Leistungen erhalten habe. Gelingt es der Behörde nicht, auf Grund des von ihr abgeführten Beweisverfahrens eine steuerlich relevante Tatsache als erwiesen anzunehmen, vermag sie also insbesondere nicht, die konkrete Feststellung zu treffen, dass der Steuerpflichtige Leistungen zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen (Gewinnen) erbracht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zurechnung von Einkünften nicht vor.

Im Hinblick auf diesen Betrag von S 40.000,-- hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid sohin hinsichtlich Einkommensteuer 1995 mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1995 betrifft, war er daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am 26. Juli 2005

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