Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung durch Verfallsbeteiligten bei einem Fahrzeug. Aktivlegitimation für die Beschwerde.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300082.2014
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0066. Zurückweisung mit Beschluss vom 12.8.2015.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Finanzstrafsache betreffend die F., Adr.1/Andorra, vertreten durch RA, Adr.2, wegen der Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs gemäß § 89 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Nebenbeteiligten gemäß § 156 Abs.4 FinStrG den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde vom 29.9.2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes als Finanzstrafbehörde vom 27.8.2014, Zl. 100000/90.443/2013-AFC/Cs, wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 4.11.2014 gegen den Bescheid des Zollamtes als Finanzstrafbehörde vom 1.10.2014, Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.133 Abs.9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt und daraus entwickeltes bisheriges Finanzstrafverfahren zugrunde:
Am 1.6.2013 wurde W. in der Adr.3 in 1010 Wien von Polizeiorganen wahrgenommen, als er im Fahrzeug der Marke M., mit dem andorranischen Kennzeichen K. eine Ladetätigkeit vornahm. W. ist an der im Spruch genannten Wiener Adresse als gewöhnlichem Wohnsitz seit 1996 aufrecht gemeldet, das Fahrzeug ist zugelassen auf die Firma F. (beschwerdeführende Nebenbeteiligte im Finanzstrafverfahren), etabliert an der Adresse Adr.1/Andorra. Zur Klärung des kraftfahrrechtlichen und des zollrechtlichen Status des Fahrzeugs erstattete die Polizeibehörde gemäß § 82 Abs.9 KFG Anzeige an die Finanzbehörde. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme im Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 13.8.2013 wurde W. auf die eingeschränkte Zulässigkeit der Benützung eines nicht in der EU zugelassenen Fahrzeugs durch einen Inlandswohnsitzer hingewiesen. Mit Schreiben vom 16.6.2014 wurde ihm vorgehalten, dass für dieses Fahrzeug eine Eingangsabgabenschuld nach Art.202 Zollkodex entstanden sei.
Das Fahrzeug wurde am 27./28.8.2014 von Zollorganen bei der Werkstätte der Firma X. in Adr.4, wahrgenommen und mittels Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs.1 FinStrG, Zl. 100000/90.443/2013-AFC/Cs, beschlagnahmt. Das Fahrzeug war von der Firma X für Serviceleistung und Reparatur übernommen worden, sodass die Beschlagnahmeanordnung an diese als momentanem Gewahrsamsinhaber gerichtet wurde. Begründet wurde die Beschlagnahme damit, dass das von W. bei der Firma X am 2012 in Österreich gekaufte und danach nach Andorra ausgeführte Fahrzeug unter Nichtbeachtung der Bestimmungen in Art. 558 ZK-DVO ins Zollgebiet verbracht wurde und somit der Verdacht bestehe, dass es Gegenstand eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG sei. Bei diesem Delikt sei die Strafe des Verfalls angedroht und es komme im durchzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht.
Mit Bescheid vom 29.8.2014, Zl. 100000/90.443/21/2013-AFC/Cs, wurden dem nunmehr rechtsfreundlich vertretenen W. die Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt 10.577,30 € vorgeschrieben und am 22.9.2014 erging an ihn eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG, Zl. 100000/90.443/30/2013-AFC/Cs, mit der eine Geldstrafe und ein Kostenersatz wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG verhängt wurde. Weiters wurde gemäß §§ 35 Abs.4 und 17 Abs.2 lit.a FinStrG auf Verfall des PKWs erkannt.
Gegen die ihm am 25.9.2014 zugestellte Strafverfügung wurde am 27.10.2014 Einspruch gemäß § 145 Abs.1 FinStrG eingebracht und mit Schreiben vom 29.9.2014 wurde von der im Spruch angeführten Rechtsanwälte-Gemeinschaft sowohl namens des W. als auch der F. Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 28.8.2014 (geschrieben am 27.8. und übergeben am 28.8.2014) im Fax-Weg eingebracht.
Das Verfahren betreffend die Strafverfügung ist offen - damit ist auch der Verfallsausspruch wieder außer Kraft getreten - und liegt gemäß § 145 Abs.2 FinStrG in der Zuständigkeit des Zollamtes Wien. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich im vorliegenden Beschluss nur mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahmeanordnung zu befassen.
In der Beschwerdeschrift vom 29.9.2014 wurde ausgeführt, dass die andorranische F., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Eigentümerin des gegenständlichen PKWs sei, den sie W., der in einem Angestelltenverhältnis zur F. stehe, zu Vertriebszwecken überlässt. Es wird dann ein Überblick über die Reisetätigkeit des W. gegeben, so hat er etwa im Auftrag der F. im Mai 2013 den PKW in Andorra abgeholt und war im Mai/Juni 2013 in Deutschland und Österreich zwecks Präsentation einer Brillenkollektion unterwegs. Bei dieser betrieblichen Verwendung des PKWs stellt er ihn manchmal mit Erlaubnis des Dienstgebers auch kurzfristig an seinem Wiener Wohnsitz ab. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nach Österreich einzuführen, weshalb der Vorwurf des Schmuggels absurd sei. Der beschlagnahmte PKW sei freizugeben, da keine Voraussetzungen einer weiteren Beschlagnahme bestünden. Eine Beschwerdebefugnis gemäß § 152 Abs.1 FinStrG liege für die F. vor, weil sie durch die Beschlagnahme des PKWs in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt sei und für W., weil er durch den Entzug des PKWs an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert sei. Ein Verdacht, der die vorläufige Maßnahme einer Beschlagnahme nach § 89 Abs.1 FinStrG rechtfertigen würde, liege nicht vor, denn dafür wären konkrete Tatsachen erforderlich, während vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen dafür nicht ausreichend wären. Der Verdacht eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG trifft weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht zu bzw. sei er in der Begründung der Beschlagnahmeordnung nicht dargelegt wie das auch die Judikatur ausdrücklich fordere (z.B. VwGH 22.1.1980, 2583/77; 28.9.1982, 82/11/0087). Daher sei gemäß § 91 Abs.2 FinStrG der beschlagnahmte Gegenstand unverzüglich zurückzugeben, sogar unabhängig davon, ob dafür ein Antrag gestellt wurde. Aufgrund der Ausführungen werden die Anträge gestellt, das BFG möge die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des gegenständlichen PKWs feststellen, diese aufheben und ihn an den Berechtigten zurückstellen. Weiters möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 151 Abs.2 FinStrG zuerkannt werden.
Beigelegt waren der Beschwerde Unterlagen zur Bestätigung, dass W. im Mai/Juni 2013 im EU-Raum zur Präsentation einer Brillenkollektion unterwegs war.
In der vorliegenden Entscheidung wird vom BFG nur behandelt die Beschwerde der Nebenbeteiligten F. vom 29.9.2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27.8.2014 und ihre damit im Zusammenhang stehende Beschwerde vom 4.11.2014 gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1.10.2014. Über die gleichzeitig eingebrachten Beschwerden des W.ergeht unter GZ. RV/7300080/2014 eine gesonderte Entscheidung.
Gemäß § 156 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde (das Zollamt) eine gegen einen von ihr erlassenen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebrachte Beschwerde darauf zu überprüfen, ob ein Grund zur Zurückweisung der Beschwerde vorliegt, weil sie entweder nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im Fall, dass einer dieser Gründe vorliegt, hat die Finanzstrafbehörde die Beschwerde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt sie die Beschwerde dem BFG vor, ohne einen solchen Bescheid zu erlassen, geht die diesbezügliche Entscheidungskompetenz gemäß § 156 Abs.4 FinStrG auf das BFG über.
Gegenüber W. hat das Zollamt einen solchen Zurückweisungsbescheid, Zl. 100000/90.443/31/2013-AFC/Cs vom 1.10.2014, erlassen mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation des W. zur Einbringung der Beschwerde. Das Zollamt blieb dabei, dass bezüglich des verfahrensgegenständlichen PKWs der begründete Verdacht eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG vorliege, wobei bei diesem Delikt die Strafe des Verfalls drohe. Zur Erhebung einer Beschwerde sei derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Beschlagnahmebescheid ist gemäß § 89 Abs.1 FinStrG dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen. Dieser war bei der Beschlagnahme am 28.8.2014 die Firma X. in Adr4, sodass nur diese und nicht W. zur Einbringung einer Beschwerde aktiv legitimiert war. Zu diesem Zurückweisungsbescheid vom 1.10.2014 entwickelte sich ein Rechtsmittelverfahren beim BFG, das zeitgleich zur vorliegenden Entscheidung mit dem zurückweisenden Beschluss RV/7300080/2014 endete. Das BFG begründete diese seine Zurückweisung damit, dass die Beschwerde des W. an das BFG gegen den Bescheid vom 1.10.2014 am 4.11.2014 im Faxweg mit eintägiger Verspätung eingebracht worden war. Für die Datails darf auf die Ausführungen im Beschluss RV/7300080/2014 verwiesen werden (Der Beschluss geht zeitgleich mit dem vorliegenden Beschluss RV/7300082/2014 der gemeinsamen Rechtsvertretung zu. Es ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, in der Begründung einer Entscheidung auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei zugegangen und inhaltlich bekannt ist, z.B. VwGH 20.1.2005, 2002/14/0116, Rs. 4). Zwar hat das Zollamt den Zurückweisungsbescheid vom 1.10.2014 nur an W. gerichtet und nicht auch an die F., dieser stehen aber in ihrer Stellung als Nebenbeteiligte (§ 76 lit.a FinStrG) dieselben prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung wie dem Beschuldigten, also etwa die Möglichkeit, sich der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 1.10.2014 "anzuschließen". In Anbetracht der gemeinsamen Rechtsvertretung treten die relevanten Daten und Fristenläufe für beide gleichzeitig auf, also hatte von dem am 3.10.2014 der Rechtsvertretung des W. zugehenden Zurückweisungsbescheid auch schon die Nebenbeteiligte F. Kenntnis, sodass eine Beschwerdeeinbringung gegen diesen Bescheid erst am 4.11.2014 auch für sie eintägig verspätet war und daher diese Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. zurückzuweisen war.
Die Beschwerde der F. vom 29.9.2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27.8.2014 wurde vom Zollamt zeitgleich mit jener des W. dem BFG am 19.11.2014 vorgelegt. Somit hat das BFG nunmehr über die Beschwerde der F. gegen die Beschlagnahmeanordnung zu entscheiden.
Was die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde betrifft, ist diese gegeben. Die Beschlagnahme des PKWs mit Überreichung der Beschlagnahmeanordnung erfolgte am 28.8.2014 bei der Firma X in Anwesenheit auch des W., sodass wegen der engen Verbindung zwischen ihm und der F. davon auszugehen ist, dass auch die andorranische Firma sofort von der Beschlagnahme des PKWs informiert war. Die einmonatige Beschwerdefrist reichte daher gemäß § 108 Abs.2 und Abs.3 BAO iVm § 56 Abs.2 FinStrG bis zum Ablauf des 29.9.2014. An diesem Tag wurde per Fax (§ 86a Abs.1 BAO) die Beschwerde mit oben zitiertem Inhalt im Zollamt Wien eingebracht.
Zusätzlich zu den Ausführungen im Schreiben vom 29.9.2014 wurde in jenem vom 3.11.2014 ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer für eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung aktiv legitimiert seien, da gemäß § 283 BAO derjenige gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmen-)beschwerde erheben kann, der durch diese in seinen Rechten verletzt sei. Das wurde für beide Beschwerdeführer schon am 29.9.2014 dargelegt. Es werde daher beantragt, die Beschwerde vom 29.9.2014 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zur bisherigen Argumentation wurde ausgeführt, dass Beschlagnahme und Verfall mit § 18 FinStrG nicht in Einklang stünden und dass die mit Abgabenbescheid vom 29.9.2014 vorgeschriebenen Eingangsabgaben in Höhe von 10.577,30 € bereits entrichtet wurden. Daher werde auch der Ausfolgungsantrag erneuert.
Dazu hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Rechtsvertretung liegt für ein Rechtsmittel der F. gegen die Beschlagnahmeanordnung der Zurückweisungsgrund der fehlenden Aktivlegitimation vor, und zwar aus dem einfachen Grund, dass sie gar nicht Adressat der Beschlagnahmeanordnung war. Ein Rechtsmittel gegen diese stünde nur die Firma X. zu. Eine Beschlagnahme ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, bei der sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen hat, in dessen Gewahrsame der Gegenstand vorgefunden wird. Ob sich der Gegenstand rechtmäßig in der Gewahrsame des momentanen Inhabers befindet oder wem das Eigentumsrecht am beschlagnahmten Gegenstand zusteht, ist dabei nicht zu prüfen (VwGH 20.3.1997, 94/15/0046, insbes. Rs. 2; 14.12.1993, 93/14/0130, insbes. Rs. 2 u. 3). Weiters ist gemäß den Formulierungen "bisheriger Inhaber" (nämlich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme) und "zurückgeben" in § 91 FinStrG auch die Ausfolgung eines zollbehördlich beschlagnahmten Gegenstandes nur an die (natürliche oder juristische ) Person möglich, der er abgenommen wurde, und zwar auch ohne Überprüfung der Eigentumsverhältnisse (z.B. VwGH 23.10.2002, 2002/16/0065). Machen andere Personen Rechte am beschlagnahmten Gegenstand geltend - in der vorliegenden Verfahrenslage sind das W. und die F. -, so bleiben deren Rechte dadurch berücksichtigt, dass im Hauptverfahren gegen diese eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Strafverfügung nach § 143 FinStrG oder Erkenntnis nach § 136 FinStrG) zu ergehen hat. Im vorliegenden Finanzstrafverfahren hat nach derzeitigem Verfahrensstand das Zollamt nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung nach den §§ 115 bis 142 FinStrG mit mündlicher Verhandlung und der Fällung eines Erkenntnisses vorzugehen und dabei wird auch über einen allfälligen Verfall des PKWs bzw. die Anerkennung des Eigentumsrechts der F. zu entscheiden sein. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass die F. aufgrund des behaupteten Eigentums die Stellung eines Nebenbeteiligten nach § 76 lit.a FinStrG und W. aufgrund des vom Zollamt gemachten Vorwurfs des Schmuggels die Stellung eines Beschuldigten nach § 75 FinStrG hat, sodass auch die formelle Beiziehung in diese verfahrensrechtlichen Stellungen nach § 122 Abs.1 bzw. § 83 Abs.2 FinStrG erforderlich ist. Solange das Zollamt einen begründeten Verdacht auf ein vorsätzliches Finanzvergehen betreffend das Fahrzeug äußern und grob begründen kann, ist es zulässig, eine Beschlagnahme aufrechtzuhalten. Das Zollamt hat in der Beschlagnahmeanordnung eine wenn auch nur kurze Begründung gegeben, warum es mit dem vorliegenden Sachverhalt über das Abgabenrecht der Zollkodex-Durchführungsverordnung zur Annahme eines Finanzvergehens gelangt und dabei eine Beschlagnahme des gegenständlichen Fahrzeugs für rechtmäßig hält. Damit ersieht die Partei die Vorwurfslinie und kann ihre Verteidigung im fortzusetzenden Finanzstrafverfahren entsprechend darauf einrichten. Dass in solchen Vor- bzw. Nebenverfahren wie der Beschlagnahme, der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Beiziehung des Nebenbeteiligten noch keine umfassende und endgültige Durchdiskussion der anstehenden abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Fragen zu erfolgen hat, sondern auch grobe Umschreibungen genügen (z.B. VwGH 4.9.1986, 86/16/0103), ergibt sich schon aus dem plausiblen Grund, dass in solchen Nebenverfahren noch nicht das Hauptverfahren vorwegzunehmen ist. Im Mittelpunkt werden daher die im Finanzstrafverfahren noch durchzuführende mündliche Verhandlung sowie Aussprüche nach § 138 FinStrG stehen. Das BFG geht im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses auf materiell-rechtliche Fragen nicht weiter ein, weil hinsichtlich der F. schon der formell-rechtliche Zurückweisungsgrund der fehlenden Aktivlegitimation des § 156 Abs.4 iVm Abs.1 FinStrG vorliegt.
Dass der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte nicht um ihre Rechte gebracht werden, ist somit schon innerhalb des Finanzstrafgesetzes durch die Möglichkeit garantiert, einen Rechtsstandpunkt oder ein behauptetes Verfügungsrecht in dem fortzusetzenden Finanzstrafverfahren geltend zu machen. Aber auch außerhalb eines Finanzstrafverfahrens bestünden die Möglichkeiten, die zur Verfügung stünden, wenn es die Beschlagnahmeanordnung gar nicht gäbe: das wäre allenfalls der zivilrechtliche Weg oder die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach Art. 137 B-VG, die man auf andere Weise nicht durchsetzen könnte.
Zur Struktur des Verfahrens ist Folgendes festzuhalten:
Die Firma X., der die Beschlagnahmeanordnung am 28.8.2014 zugestellt wurde, hat keine Beschwerde dagegen eingebracht, sodass sie ihr gegenüber mit Ablauf des 29.9.2014 rechtskräftig wurde. Die Beschwerde der F. vom 4.11.2014 an das BFG gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1.10.2014 war wegen Fristversäumnis vom BFG im Spruchpunkt II. gemäß § 156 Abs.4 FinStrG zurückzuweisen, allerdings enthält dieser Bescheid eine Regelung nur betreffend W. und macht die Beschlagnahmeanordnung diesem gegenüber rechtskräftig. Für die F. war die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung gemäß obigen Ausführungen mangels Akivlegitimation im Spruchpunkt I. zurückzuweisen und sie ist nunmehr auch der gegenüber der F. rechtskräftig.
Es sei nochmals betont, dass mit diesen Ausführungen über die Rechtmäßigkeit eines Verfalls des PKWs nichts ausgesagt sein kann und dies in der Zuständigkeit des Zollamtes als Finanzstrafbehörde liegt. Das BFG hatte lediglich in dem Teilverfahren, das durch die Beschlagnahmeanordnung initiiert wurde, zu entscheiden, weshalb nicht über einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden war. Solches käme nur in Betracht, wenn die Finanzstrafbehörde ohne Bescheid, also bei "Gefahr im Verzug" gemäß § 89 Abs.2 FinStrG das Fahrzeug beschlagnahmt hätte. Auch eine Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO hängt gemäß Abs.2 vom Vorliegen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ab. Auch die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme bzw. die Unterlassung der Rückgabe stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme, die entweder durch Rückgabe oder rechtskräftigen Verfallsausspruch beendet werden wird (VfGH 9.10.1997, A 4/97; VwGH 4.9.1986, 86/16/0103).
Einige weitere in den Schriftsätzen angezogene Fragen werden erst im fortzusetzenden Verfahren des Zollamtes zu besprechen sein, etwa die abgabenrechtliche Diskussion zu Art. 558 und 561 ZK-DVO. § 18 FinStG befasst sich mit dem Verfall von Waren, die unbekannten Tätern oder solchen unbekannten Aufenthalts gehören, was hier nicht zur Diskussion steht. Die mittlerweile erfolgte Zahlung der auf das Fahrzeug entfallenden Eingangsabgaben hat für das Beschlagnahmeverfahren keine unmittelbare Auswirkung, da die Abgabenentrichtung nicht die Rolle einer Sicherheitsleistung iSv § 89 Abs.7 FinstrG hat.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 152 Abs.2 FinStrG) liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Zollamts als Finanzstrafbehörde.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art.133 Abs.9 iVm Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss im Kern der Sache nur verfahrensrechtliche Fragen betrifft, die gemäß obigen Zitierungen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits behandelt wurden und nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen oder in ihr uneinheitlich beantwortet wurden.
Wien, am 15. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 86 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 20.03.1997, 94/15/0046 |