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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1991/494

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 1.

Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Schlagworte

Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR40230722

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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