§ 1.
Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Schlagworte
Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
10004690
Dokumentnummer
NOR40230722
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)