Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

§ 0

Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/2009 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 14/2012

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.05.2009

Außerkrafttretensdatum

05.07.2019

Unterzeichnungsdatum

19.06.1997

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Beachte

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Langtitel

Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften *1) – Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2 – Erklärung der Kommission zu Artikel 7

StF: BGBl. III Nr. 136/2009 (NR: GP XXII RV 1301 AB 1384 S. 142 . BR: AB 7514 S. 733 .)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 267/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 267/2002.

Ratifikationstext

Erklärung der Republik Österreich zu Art. 13 Abs. 3

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in einem schwebenden Verfahren auftritt.

Die Notifikation gemäß Art. 16 Abs. 2 des Zweiten Protokolls wurde am 20. Juli 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 mit 19. Mai 2009 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Zweiten Protokolls notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Das Zweite Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997 S. 12, veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2

Die Mitgliedstaaten erklären, daß die in Artikel 13 Absatz 2 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls nur für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits gilt und das freie Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Informationen im Zuge strafrechtlicher Untersuchungen nicht berührt.

Erklärung der Kommission zu Artikel 7

Die Kommission akzeptiert die Aufgaben, die ihr in Artikel 7 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden.

Niederlande

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande erklärt, dass das Zweite Protokoll mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.

Spanien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat Spanien folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 18 behält sich Spanien das Recht vor, Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus aktiver und passiver Korruption nur in schwerwiegenden Fällen aktiver und passiver Korruption als Straftatbestand zu begründen.

Präambel/Promulgationsklausel

ZWEITES PROTOKOLL aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 19. Juni 1997,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 für die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben hat,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die das Protokoll vom 27. September 1996 zu diesem Übereinkommen für die Bekämpfung von Bestechungshandlungen hat, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden bzw. geschädigt werden können,

IN DEM BEWUSSTSEIN, das die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Handlungen, die im Namen von juristischen Personen begangen werden, und Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche geschädigt oder gefährdet werden können,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls dahin gehend angepaßt werden müssen, daß sie vorsehen, daß juristische Personen in Fällen von Betrug oder Bestechung sowie Geldwäsche, die zu ihren Gunsten begangen werden, und mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können, verantwortlich gemacht werden können,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden müssen, damit die Wäsche von Erträgen aus betrügerischen Handlungen oder Bestechungshandlungen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, unter Strafe gestellt wird und die entsprechenden Erträge eingezogen werden können,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden müssen, damit die Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund abgelehnt wird, daß es sich bei einer unter dieses Protokoll fallenden Straftat um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß eine derartige Straftat als ein solches Delikt angesehen wird,

IN ANBETRACHT des Umstands, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bereits im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 geregelt ist, daß aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission – unbeschadet der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen – in geeigneter Weise geregelt werden muß, um ein wirksames Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit und die damit zusammenhängende Geldwäsche, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, zu gewährleisten, und zwar einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission,

IN DER ERWAEGUNG, daß es zur Förderung und Erleichterung des Informationsaustausches notwendig ist, einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Informationsaustausch laufende Untersuchungen nicht behindern darf und daß es deshalb notwendig ist, den Schutz des Untersuchungsgeheimnisses vorzusehen,

IN DER ERWAEGUNG, daß geeignete Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitet werden müssen,

IN DER ERWAEGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für bestimmte unter dieses Protokoll fallende Handlungen gelten sollten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.01.2012 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk,

Abgabendelikt

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113403

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