Artikel IV ISTAV

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2006

Artikel IV

Auflassung

  1. 1. Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
  2. 2. Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40079889

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)