Artikel IV
Auflassung
- 1. Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
- 2. Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004830
Dokumentnummer
NOR40079889
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