Artikel IV
Auflassung
(1) Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
(2) Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004830
Dokumentnummer
NOR40140986
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