Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen nach Kanada entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 24 Kalendermonate anzuwenden.
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