Artikel 7 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 570/1996.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen nach Kanada entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

(3) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112242

alte Dokumentnummer

N6199658503J

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