Artikel 4 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 4

Finanzierung des Ausbaus des Kinderbetreuungsangebots

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von 10 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 5 zu gleichen Teilen Finanzmittel wie der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei den Zweckzuschüssen gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 ist keine Kofinanzierung erforderlich, sofern das Land die Ausbaumaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 mit einem entsprechenden Mehrbetrag kofinanziert.

(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132336

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