Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
- (Anm.: Z 1 und 2 treten mit 1.1.2014 in Kraft.)
- 3. Halbtägige elementare Kinderbildung und -betreuung:
- Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,
- c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag und
- e) durchschnittlich vier Stunden täglich;
- 4. Ganztägige elementare Kinderbildung und -betreuung:
- Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,
- c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag,
- e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
- f) mit Angebot von Mittagessen;
- (Anm.: Z 5 bis 10 treten mit 1.1.2014 in Kraft.)
Schlagworte
Kinderbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40166353
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