Artikel 1 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses aus dem Kreis iher (Anm.: richtig: ihrer) eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
  1. 2. Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.

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