Artikel 1
- 1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses aus dem Kreis iher (Anm.: richtig: ihrer) eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
- je sechs Mitglieder der Parlamente von Österreich, Schweden und der Schweiz;
- je fünf Mitglieder der Parlamente von Finnland und Norwegen;
- drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
- zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
- 2. Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.
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