Artikel 1 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
  1. je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
  2. sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;
  3. sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und
  4. vier Mitglieder des Parlaments von Island.
  1. je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
  2. je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;
  3. drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
  4. zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
  1. 2. Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12079260

alte Dokumentnummer

N5199313326A

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