Artikel 1
- 1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
- – je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
- – sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;
- – sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und
- – vier Mitglieder des Parlaments von Island.
- Wenn das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß für Liechtenstein in Kraft tritt, gilt für die Anzahl der von den einzelnen Parlamenten zu ernennenden Mitglieder folgendes:
- – je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
- – je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;
- – drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
- – zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
- 2. Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12079260
alte Dokumentnummer
N5199313326A
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