Artikel 13
Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 11 und 12 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- 1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- 2. Die Artikel 11 und 12 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- 3. Bei der Durchführung des Artikels 11 und des Artikels 12 Absatz 1 gilt folgendes:
- i) Ein Monat, der am oder vor dem 31. Dezember 1965 endet und nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung als ein Monat des gewöhnlichen Aufenthaltes anerkannt wird, gilt als ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- ii) ein Jahr, das am oder nach dem 1. Jänner 1966 beginnt und eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als zwölf Beitragsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
iii) ein Monat, der am oder nach dem 1. Jänner 1966 beginnt und der nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung als ein Monat des gewöhnlichen Aufenthaltes anerkannt wird, der jedoch nicht Teil einer Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- 4. Bei der Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 gilt folgendes:
- a) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Alters-, Ruhestands- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach den kanadischen Rechtsvorschriften hatte.
- b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
- c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
- 5. Bei der Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
- 6. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
- 7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 15 ist entsprechend anzuwenden.
- 8. Der nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
- 9. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den kanadischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
- 10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 15 ist entsprechend anzuwenden.
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