Artikel 13
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 12. 1996 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 12. 1996 in Kraft)
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