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ARTIKEL 12 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 12

Beförderungsrecht; Tarife

Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40099095

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