Artikel 12 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

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