Art. 11 § 1 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 1

Artikel XI. § 1. Die Besetzung der kirchlichen Benefizien steht der Kirchenbehörde zu, abgesehen von besonderen Patronats- und Präsentierungsrechten, die auf kanonischen Sondertiteln beruhen.

Die Besetzung jener Benefizien, auf welche der Bund oder ein öffentlicher Fonds Präsentationsrechte ausübt, wird auf Grund einer Dreierliste von Kandidaten erfolgen, welche der Diözesanordinarius nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes wählt und der staatlichen Kultusverwaltungsbehörde bekannt gibt.

Der Diözesanbischof (Praelatus Nullius) wird sofort nach Bestellung eines Geistlichen zu einem Pfarrbenefizium hievon der Regierung Mitteilung machen.

Schlagworte

Patronatsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040760

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