vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 11 § 1 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

§ 1

Artikel XI. § 1. Die Besetzung der kirchlichen Benefizien steht der Kirchenbehörde zu, abgesehen von besonderen Patronats- und Präsentierungsrechten, die auf kanonischen Sondertiteln beruhen.

Die Besetzung jener Benefizien, auf welche der Bund oder ein öffentlicher Fonds Präsentationsrechte ausübt, wird auf Grund einer Dreierliste von Kandidaten erfolgen, welche der Diözesanordinarius nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes wählt und der staatlichen Kultusverwaltungsbehörde bekannt gibt.

Schlagworte

Patronatsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40223441

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte