Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2/4
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
GuK-LFV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Anlage 2/4
LERNFELD III | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Wissenschaft und Beruf (Teil II) In diesem Lernfeld sollen theoretische Grundlagen der Pflege, des Pflegeberufs sowie der Pflegewissenschaft und -forschung vertieft, aus kritischer Perspektive betrachtet und Handlungsmöglichkeiten für den jeweiligen Bedarf erarbeitet werden. Die Auseinandersetzung mit pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen soll befähigen, Innovationen einzuleiten, praxisnahe Fragestellungen aufzugreifen und neue verbesserte Handlungsmuster aufzuzeigen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Pflegewissenschaft und -forschung, theoretische Grundlagen der Pflege (Pflegetheorien), konzeptuelles Pflegewissen (Pflegekonzepte), aktuelles Pflegewissen (aktuelle berufsspezifische Themen – national und international), ethische Problemfelder der Pflege, Professionalisierung und Professionalisierbarkeit der Pflege, berufspolitische Strategien der Pflege und die Rolle des/der Pflegelehrers/Pflegelehrerin bzw. des/der Pflegemanagers/Pflegemanagerin. | – Theoretische Grundlagen der Pflege nach anerkannten Kriterien bewerten und einordnen, kritisch diskutieren und für den jeweiligen Bedarf (z. B. Management und Lehre) nutzen; – konzeptuelles Pflegewissen systematisch erweitern und für Theorie und Praxis nutzen; – aktuelle Themen der Pflegepraxis unter einem wissenschaftlichen Blickwinkel reflektieren und kritisch diskutieren sowie Handlungskonsequenzen ableiten; – ethische Problemfelder in der Pflege aufzeigen, vor dem Hintergrund individueller Haltungen und wissenschaftlicher Ergebnisse diskutieren sowie Handlungskonsequenzen begründen und ableiten; – aufbauend auf Professionalisierungskonzepten die Professionalisierungsdebatte für die Pflege fundiert führen und die Professionalisierung vorantreiben; – die Berufsentwicklung im europäischen Kontext sehen, aktuelle berufspolitische Fragen diskutieren und dazu Stellung beziehen sowie Zukunftsperspektiven für die Pflege entwickeln; – Erkenntnisse aus Pflegewissenschaft und -forschung aktiv in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Gesundheitswesens einbringen. | 200 | Einzelprüfung |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
Schlagworte
Pflegeforschung, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40085158
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