vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 96 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2026

Ex-post-Kontrolle

§ 96.

(1) Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:

  1. 1. investiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
  2. 2. Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

Schlagworte

Zufallsauswahl

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275131

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte