Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)
§ 72.
(1) Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
(3) Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Z 2 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(4) Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor.
Schlagworte
Unternehmerwechsel
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247929
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