§ 6 FH-MTD-AV 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2027

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

§ 6.

Die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 hat durch Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder durch andere fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. 2. zur Anleitung und Fachsupervision, vorzugsweise aufgrund einer einschlägigen Aus- oder Fortbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sind.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278698

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