Aufschriften
§ 4.
(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die nach den Eichvorschriften und den Anhängen dieser Verordnung erforderlichen Angaben anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen und besteht aus dem CE-Zeichen, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl, die das Jahr ihrer Anbringung angibt. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.
(3) Das CE-Zeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen des CE-Zeichens eingehalten werden.
(4) An den Waagen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10012429
Dokumentnummer
NOR12155495
alte Dokumentnummer
N9199440694J
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