§ 4 Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

Aufschriften

§ 4.

(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die nach den Eichvorschriften und den Anhängen dieser Verordnung erforderlichen Angaben anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen und besteht aus dem CE-Zeichen, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl, die das Jahr ihrer Anbringung angibt. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.

(3) Das CE-Zeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen des CE-Zeichens eingehalten werden.

(4) An den Waagen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR12155495

alte Dokumentnummer

N9199440694J

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