§ 4 Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2010

Aufschriften

§ 4.

(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die nach den Eichvorschriften und den Anhängen dieser Verordnung erforderlichen Angaben anzubringen.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung nach Abs. 3 darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

(4) Es ist unzulässig, auf der Waage Kennzeichnungen anbzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR40120279

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