Aufschriften
§ 4.
(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die nach den Eichvorschriften und den Anhängen dieser Verordnung erforderlichen Angaben anzubringen.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung nach Abs. 3 darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
(4) Es ist unzulässig, auf der Waage Kennzeichnungen anbzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10012429
Dokumentnummer
NOR40120279
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