§ 2 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2003

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2002

§ 2.

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20002307

Dokumentnummer

NOR40037154

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