§ 2.
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist jeweils zur Hälfte
- 1. im ersten Halbjahr 2003 in sieben Teilbeträgen,
- 2. im zweiten Halbjahr 2003 in zwei Teilbeträgen, und zwar zum 1. Juli 2003 und zum 1. September 2003,
- zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20002307
Dokumentnummer
NOR40042030
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