§ 2 APAB-FRL

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2024

§ 2.

Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind gemäß §§ 35 und 36 APAG bescheinigte Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines bescheinigten Abschlussprüfers oder einer bescheinigten Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sowie Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, anzuwenden ist, und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20012660

Dokumentnummer

NOR40264550

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