§ 1 Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

(2) Eine Nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Nichtselbsttätigen Waagen, im folgenden „Waagen“ genannt, für das erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme.

(4) Unter Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung sind die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR12155492

alte Dokumentnummer

N9199440691J

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