Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
(2) Eine Nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Nichtselbsttätigen Waagen, im folgenden „Waagen“ genannt, für das erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme.
(4) Unter Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung sind die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10012429
Dokumentnummer
NOR12155492
alte Dokumentnummer
N9199440691J
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