§ 1 Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2010

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

(2) Eine Nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Nichtselbsttätigen Waagen, im folgenden „Waagen“ genannt, für das erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme.

(4) Unter Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung sind die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verstehen.

(5) Unter „harmonisierter Norm“ ist eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument) zu verstehen, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und den drei genannten Stellen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 91 vom 16.4.2003 S. 7, festgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR40120278

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)