Abgabenerklärung
§ 10.
(1) Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mit einer elektronischen Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Selbstberechnung (§ 11) der Steuer erfolgt oder bei Anwendung der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b.
(2) Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. Tag des jenem Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen, in dem
- – für einen Erwerbsvorgang die Steuerschuld entstanden ist,
- – für einen Erwerbsvorgang, welcher nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 186, nachgewiesen werden, das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde,
- – für einen Erwerbsvorgang bei Anwendung einer Befreiungsbestimmung die Steuerschuld entstanden wäre,
- – die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
- – der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten, oder
- – ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.
(3) Die Abgabenerklärung ist durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) elektronisch zu übermitteln. Der Parteienvertreter kann sich für Erledigungen, die infolge einer durch ihn eingereichten Abgabenerklärung ergehen, auf eine Zustellungsbevollmächtigung berufen. § 103 Abs. 2 BAO in der geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in § 9 genannten Personen elektronisch übermittelt werden.
(4) Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40273544
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