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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

§ 0

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität

StF: BGBl. III Nr. 99/2011

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. November bzw. 7. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau,

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

getragen von dem Wunsch nach der weiteren Entwicklung und Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

besorgt über die Gefahr der Ausbreitung der internationalen Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Staaten gefährden kann,

in der Absicht, bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität verstärkt zusammenzuarbeiten,

auf der Grundlage der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie von Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 samt seinen drei Zusatzprotokollen5 sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 vom 31. Oktober 2003, und

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,

nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten,

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005 und BGBl. III Nr. 11/2008.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

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