vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2009

§ 0

Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei

Kurztitel

Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2009

Inkrafttretensdatum

13.03.2009

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei

StF: BGBl. II Nr. 66/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte