aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
§ 0
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 267/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 39/2014
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.10.2002
Außerkrafttretensdatum
05.07.2019
Unterzeichnungsdatum
26.07.1995
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Beachte
aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN samt Protokoll 1 und Auslegungsprotokoll
StF: BGBl. III Nr. 267/2002 (NR: GP XX RV 1553 AB 1677 S. 162 . BR: AB 5915 S. 653 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 14/2012 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. III Nr. 22/2012 (K – Geltungsbereich Ü, P1, AP)
BGBl. III Nr. 38/2014 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. III Nr. 39/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1, AP)
BGBl. III Nr. 147/2016 (K – Geltungsbereich Ü, P1, AP)
BGBl. III Nr. 148/2016 (K – Geltungsbereich P2)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Belgien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Bulgarien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Dänemark III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Deutschland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Estland III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1 *Finnland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Frankreich III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Griechenland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Irland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Italien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Kroatien III 147/2016 Ü, P1, AP, III 148/2016 P2 *Lettland III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Litauen III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Luxemburg III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Malta III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Niederlande III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2, III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Polen III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Portugal III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Rumänien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Schweden III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Slowakei III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Slowenien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Spanien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Tschechische R III 38/2014 P2, III 39/2014 Ü, P1, AP *Ungarn III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP *Vereinigtes Königreich III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Zypern III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 wird genehmigt.
2. Das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2 und das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen und die Protokolle in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:
- a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
- b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:
- Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);
- Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
- Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
- Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
- Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
- Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
- c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls, durch Art. 6 Abs. 1 lit. b des Protokolls im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Mai 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs sind das Übereinkommen und die Protokolle gemäß deren Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 4 Abs. 3 mit 17. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ZUM ÜBEREINKOMMEN:
Bulgarien:
In Bezug auf Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien ihre Zustimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verwiesen werden.
Dänemark:
Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erklärt Dänemark, dass es nicht durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gebunden ist. Was die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Taten anbelangt, so erstreckt sich die Erklärung auf Straftaten im Sinne des Kapitels 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates), des Kapitels 13 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsverfassung und die obersten staatlichen Behörden), Kapitel 14 des Strafgesetzbuchs (gegen den Staat gerichtete Straftaten) sowie auf Straftaten, die ihrer Natur nach in dieselbe Kategorie eingeordnet werden können. Dänemark versteht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass er unter anderem die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches beschriebenen Straftaten umfasst. Des Weiteren legt Dänemark Artikel 7 dahin gehend aus, dass er ausschließlich die Möglichkeit zur Auferlegung von Strafen, nicht aber die Möglichkeit zur Aberkennung von Rechten beinhaltet.
Das Übereinkommen findet bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland Anwendung.
Deutschland:
Deutschland ist durch Artikel 7 Absatz 1 nicht gebunden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
Finnland:
Finnland ist in den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht an Artikel 7 Absatz 1 gebunden.
Frankreich:
In Anwendung von Artikel 4 Absatz 2:
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.
Griechenland:
Griechenland erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Absatz 1 nicht gebunden ist.
Italien:
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c nicht gebunden ist.
Niederlande:
Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:
- a) wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;
- b) im Falle einer Straftat nach Art. 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
- im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
- c) wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen, sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
Schweden:
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese
- a) ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
- b) gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie durch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen der Slowakischen Republik gerichtete Straftat darstellt.
Slowenien:
In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Republik Slowenien, dass sie in den in Art. 7 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens angeführten Fällen durch Art. 7 Abs. 1 nicht gebunden ist.
Vereinigtes Königreich:
- Vorbehalt:
Das Vereinigte Königreich wendet die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehene Regel nicht an.
ZUM ERSTEN PROTOKOLL:
Dänemark:
Dänemark behält sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).
Finnland:
1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe b des Protokolls auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.
2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls nicht an.
Frankreich:
In Anwendung von Artikel 6 Absatz 2:
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Protokolls genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.
Italien:
In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 des ersten Protokolls erklärt Italien, dass es die Zuständigkeitsregeln nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d des ersten Protokolls vorbehaltlos anwenden wird, während die Bestimmungen nach dem Buchstaben b und c nach Maßgabe der derzeitigen Vorschriften der Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuchs angewandt werden.
Litauen:
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 27. September 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die in Art. 6 Abs. 1 lit. c dieses Protokolls vorgesehenen Gerichtsbarkeitsregeln nicht anwendet.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass abgesehen von den Fällen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls fallen, es die Gerichtsbarkeitsbestimmungen unter Buchstabe b, c und d von Artikel 6 Absatz 1 nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.
Niederlande:
Vorbehalt zu Artikel 6:
Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:
Buchstabe a:
im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;
Buchstabe b:
im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe c:
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe d:
wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
Polen:
Die Republik Polen erklärt, dass wenn eine Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets von einem Beamten der Gemeinschaft, der ein Ausländer ist, begangen wurde, sie die in Art. 6 Abs. 1 lit. d festgelegten Gerichtsbarkeitsregeln, lediglich dann anwenden wird, wenn sich der Beamte in ihrem Hoheitsgebiet befindet und vorausgesetzt dass nicht seine Auslieferung entschieden wurde.
Portugal:
- Portugal erklärt, dass es
- a) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nur anwendet, wenn
- – sich der Täter in Portugal aufhält;
- – die Straftaten auch nach den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem sie begangen wurden, strafbar sind, es sei denn, dort wird keine Strafgewalt ausgeübt;
- – die begangenen Straftaten zudem auslieferungsfähig sind, die Auslieferung jedoch nicht gewährt werden kann.
- b) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nicht anwendet, wenn der Täter nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, auch wenn er nach portugiesischem Recht zu strafrechtlichen Zwecken als Beamter zu betrachten ist;
- c) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls nicht anwendet.
Schweden:
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls beabsichtigt Schweden nicht,
- a) seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c);
- b) seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d).
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. c des Protokolls nicht anwendet.
Tschechische Republik:
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Protokolls anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder wenn der Ort der Begehung der Straftat keiner Strafgerichtsbarkeit unterliegt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d des genannten Protokolls zur Verfolgung der in diesem Protokoll definierten Straftaten nicht anwenden wird.
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt:
Das Vereinigte Königreich wendet die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht an.
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS:
Belgien:
Belgien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach den in Artikel 2 festgelegten Modalitäten nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b annimmt.
Bulgarien:
In Bezug auf Art. 2 des Protokolls vom 29. November 1996 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Art. 2 Abs. 2 lit. a angegebenen Verfahren anerkennt.
Dänemark:
Dänemark erkennt nach Artikel 2 Absatz 1 die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b an. Jedes Gericht in Dänemark kann somit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich hält.
Deutschland:
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Deutschland, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt und sich das Recht vorbehält, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Finnland:
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Finnland, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.
Frankreich:
In Anwendung von Artikel 2:
Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt Frankreich, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.
Griechenland:
Griechenland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, dass es die in dieser Bestimmung festgelegte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Protokolls anerkennt.
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Griechenland, dass es sich das Recht vorbehält, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Irland:
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erkennt Irland die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des genannten Protokolls an.
Italien:
In Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung mit beigefügter Erklärung erklärt Italien, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe b akzeptiert.
Lettland:
Die Republik Lettland erklärt im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. a des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, der Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und der Erklärung gemäß Art. 2, dass jedes Gericht der Republik Lettland, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Litauen:
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.
Luxemburg:
Luxemburg anerkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Modalitäten des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung.
Niederlande:
Mitteilung der Niederlande, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls mit der Annahme dieses Protokolls für die Niederlande nicht länger auf das am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen beschränkt zu sein braucht, sondern sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnete Protokoll erstrecken kann.
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten die Niederlande, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt und sich das Recht vorbehält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor, im innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des ersten Protokolls dazu zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Art. 2 Abs. 2 festgelegten Verfahren akzeptiert:
- – Der obgenannte Vorbehalt und die obgenannte Erklärung werden für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) bestätigt.
Der Vorbehalt und die Erklärung bleiben für den europäischen Teil der Niederlande gültig.
Portugal:
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls anerkennt.
Schweden:
Schweden erklärt gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidungen betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 lit. a des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung anerkennt.
Slowenien:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wegen der Vorabentscheidung erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b des Protokolls anerkennt.
Spanien:
1. Spanien erklärt im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a anerkennt.
2. Spanien behält sich das Recht vor, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sich bei ihm eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften stellt.
Tschechische Republik:
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Ungarn:
Im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. b des Protokolls vom 29. November 1996 erkennt die Republik Ungarn die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an, über die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, falls ein Gericht der Republik Ungarn dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen – unbeschadet der Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen – ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten,
ENTSCHLOSSEN, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
1. Dokumentalistische Gliederung:
Anlage 1 = Protokoll 1,
Anlage 2 = Auslegungsprotokoll;
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.2.2014 eingearbeitet.
3. Vgl. Protokoll 2, BGBl. III Nr. 136/2009.
Schlagworte
e-rk3,
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20002405
Dokumentnummer
NOR30002640
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