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Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.05.2000
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
Übereinkommen 176
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ARBEITSSCHUTZ IN BERGWERKEN
StF: BGBl. III Nr. 77/2000 (NR: GP XX RV 1463 AB 1488 S. 149 . BR: AB 5832 S. 647 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 148/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 129/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 231/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 222/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 210/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/2024 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 148/2013 *Armenien III 77/2000 *Belarus III 210/2020 *Belgien III 148/2013 *Bosnien-Herzegowina III 148/2013 *Botsuana III 77/2000 *Brasilien III 148/2013 *Chile III 101/2024 *Deutschland III 77/2000 *Finnland III 77/2000 *Guinea III 231/2017 *Irland III 77/2000 *Libanon III 148/2013 *Luxemburg III 148/2013 *Marokko III 129/2014 *Mongolei III 231/2017 *Mosambik III 222/2019 *Norwegen III 77/2000 *Peru III 148/2013 *Philippinen III 77/2000 *Polen III 148/2013 *Portugal III 148/2013 *Russische F III 129/2014 *Sambia III 77/2000 *Schweden III 77/2000 *Simbabwe III 148/2013 *Slowakei III 77/2000 *Spanien III 77/2000 *Südafrika III 148/2013 *Tschechische R III 148/2013 *Türkei III 231/2017 *Ukraine III 148/2013 *Uruguay III 129/2014 *USA III 148/2013
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1999 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich mit 28. Mai 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Armenien, Botsuana, Deutschland, Finnland, Irland, Norwegen, Philippinen, Sambia, Schweden, Slowakei, Spanien.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1), 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) 2), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,
ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und Durchführung beteiligt zu werden,
erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten zu verhüten.
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.
_________________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1958
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1972
Schlagworte
e-rk3,
Arbeitsempfehlung
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR30000691
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