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Artikel 22 Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1997

Artikel 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113854

alte Dokumentnummer

N6199762173J

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