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Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2024

§ 0

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 155/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.05.2024

Unterzeichnungsdatum

30.01.2017

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

StF: BGBl. III Nr. 155/2021 (NR: GP XXVII RV 350 AB 538 S. 71 . BR: AB 10474 S. 917 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 10/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 64/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 144/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 191/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 209/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 28/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 42/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 96/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 175/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 72/2024 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 42/2023 *Albanien III 28/2023 *Armenien III 155/2021 *Belgien III 209/2022 *Bulgarien III 155/2021 *Dänemark III 155/2021 *Estland III 155/2021 *Finnland III 105/2022 *Georgien III 155/2021 *Griechenland III 144/2022 *Irland III 155/2021 *Island III 191/2022 *Italien III 64/2022 *Kroatien III 155/2021 *Lettland III 155/2021 *Litauen III 155/2021 *Luxemburg III 155/2021 *Malta III 155/2021 *Moldau III 96/2023 *Montenegro III 155/2021 *Niederlande III 155/2021 *Nordmazedonien III 155/2021 *Norwegen III 155/2021 *Polen III 155/2021 *Portugal III 175/2023 *Rumänien III 10/2022 *Schweden III 155/2021 *Schweiz III 155/2021 *Serbien III 155/2021 *Slowakei III 155/2021 *Slowenien III 155/2021 *Spanien III 64/2022 *Tschechische R III 155/2021 *Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021 *Zypern III 72/2024

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachungBGBl. III Nr. 72/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das

als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220] . Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:

Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Spanien

Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;

in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;

im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;

in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;

in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;

in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;

entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;

in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;

in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;

in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;

in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;

sind wie folgt übereingekommen:

_____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.

Schlagworte

Kinofilm

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40262043

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