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BGBl III 155/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 350 AB 538 S. 71 . BR: AB 10474 S. 917 .)

155. Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

155.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten 11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden.das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Schallenberg

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