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Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 0

Schengener Übereinkommen

Kurztitel

Schengener Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen

StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997)

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande,

nachstehend Vertragsparteien genannt –

in dem Bewußtsein, daß die immer engere Union zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck im freien Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten und im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr finden muß;

in dem Bestreben, die Solidarität zwischen ihren Völkern dadurch zu bekräftigen, daß die Hindernisse für den freien Verkehr über die gemeinsamen Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehoben werden;

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

getragen von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Abschaffung der Kontrollen für den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen und den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern;

in dem Bewußtsein, daß die Durchführung dieses Übereinkommens Maßnahmen der Gesetzgebung erfordern kann, die den nationalen Parlamenten im Rahmen der jeweiligen Verfassungen der Unterzeichnerstaaten unterbreitet werden müssen;

gestützt auf die Erklärung des Europäischen Rates von Fontainebleau vom 25./26. Juni 1984 hinsichtlich der Abschaffung der Polizei- und Zollformalitäten an den Binnengrenzen für den Verkehr von Personen und Waren;

gestützt auf das am 13. Juli 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Saarbrücken geschlossene Abkommen;

gestützt auf die zum Abschluß des Treffens der Verkehrsminister der Benelux-Staaten und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 1984 in Neustadt/Aisch verabschiedeten Schlußfolgerungen;

gestützt auf das Memorandum der Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion vom 12. Dezember 1984, das den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik übermittelt worden ist – sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk 3,

Warenverkehr, Personenverkehr, Polizeiformalität

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR11006144

alte Dokumentnummer

N4199763142J

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